Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8.  27.

Die  Studirenden  der  Landwirthschaft  haben  eine  höhere  Pension  zu  entrichten,  als
die  Studirenden  der  Forstwirthschaft,  die  Ausländer  eine  höhere,  als  die  Inländer.

Dafür  steht  den  Studirenden  der  Landwirthschaft  der  Zutritt  zu  sämmtlichen  Unter—
richtsfächern  der  Akademie  frei,  wogegen  den  Studirenden  des  Forstfachs,  wenn  sie  nicht
die  höhere  Pensson  der  Landwirthe  entrichten,  der  Besuch  der  landwirthschaftlichen  Hauptfächer,
  mit  Ausnahme  der  Pferdezucht,  nicht  gestattet  ist.

g.  28.

Eine  Rückerstattung  des  vorausbezahlten  Pensionsgeldes  findet  bei  vorzeitigem  oder
unfreiwilligem  Austritte  eines  Studirenden  nicht  statt.

Nur  in  vdem  Falle,  wenn  ein  Studirenver  aus  triftigen  Gründen  um  Entlassung  aus
der  Akademie  im  Laufe  des  Semesters  nachsucht,  kann  ihm  auf  Verlangen  ein  entsprechender
  Theil  der  Pensson  zurückerstattet  werden.

PS.  29.

Für  solche  inländische  Studirende  der  Akademie,  welche  bedürftig  sind,  und  in  einem
einjährigen  Aufenthalte  an  derselben  sich  nach  Fleiß  und  Betragen  würdig  erwiesen  haben,
bestehen  einige  Freistellen,  welche  von  Seiner  Königlichen  Majestät  vergeben  werden.

Außerdem  kann  in  besonders  dringenden  Fällen  außerordentlicherweise  die  Pension
ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

P.  30.

Hospitanten  baben  für  ihre  Zulassung  eine  bestimmte  Taxe  an  die  Anstaltskasse  zu
entrichten,  auf  welche  die  Bestimmungen  über  die  Pension  der  Studirenden  im  Allgemeinen
analoge  Anwendung  finden.

8.  31.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  und  die  Hausordnung  sind  besondere  Vorschriften  gegeben,
  zu  deren  genauer  Einhaltung  jeder  Neueintretende  sich  unterschriftlich  zu  ver—
pflichten  hat.

8.  32.
Die  im  ersorderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel  sind:
1)  Verweis
a)  einfacher,  durch  den  Direktor,
b)  geschärfter,  vor  dem  Lehrerconvent;