Nr. 137. 1916. 843
5 6.
Milcherzeuger, die an eine Molkerei Milch liefern, dürfen von ihr Butter nur
kei Horlegums des von der Ortsobrigkeit nach dem Muster C ausgestellten Fettbezugs-
uchs beziehen.
Die Molkereien sind verpflichtet, die abgegebene Menge in dem Bezugsbuch zu
vermerken.
8 7.
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Offiziersspeiseanstalten, Krankenanstalten
und andere Anstalten erhalten Bezugsscheine — vgl. Muster in Anlage D — nach dem
Umfange ihres Betriebes, bei wechselnder Insassenzahl auf kürzere Zeit als 4 Wochen.
Keinenfalls darf der Fettbezug über das Maß der der Bevölkerung im allgemeinen
Fuegebilligten Fettversorgung hinausgehen, wenn nicht in einzelnen Fällen (z. B. bei
rankenhäusern) Ausnahmen von der Landesbehörde für Volksernährung zugelassen sind.
Gastwirtschaften in Badeorten und Fremdenpensionen werden mit ihren Dauer-
besuchern ebenso wie die Haushaltungen berücksichtigt. Für diese kommen die Bestim-
mungen über die Gastwirtschaften nur für den Passantenverkehr in Betracht.
g 8.
Den Konditoren und Bäckern dürfen Fettbezugsscheine (Muster D) nur im be-
scränkten Maße zur notdürftigen Aufrechterhaltung ihres Gewerbes ausgehändigt
werden.
§5 9.
Die Ausgabe der Fettkarten und Bezugsscheine erfolgt durch die Ortsobrigkeiten
bezw. die Gemeindevorstände.
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände haben die ausgegebenen Fett-
karten sowie die Bezugsscheine für Kriegsgefangene (§ 4) listenmäßig zu buchen und
diese Anschreibungen den Kreisbehörden rechtzeitig monatlich einzureichen.
Die Kreisbehörden haben auf Grund dieser Mitteilungen eine Zusammenstellung
zu machen und monatlich ohne die Unterlagen der Landesbehörde einzureichen.
8 10.
Über die Ausgabe von Bezugsscheinen (58 8 und 9) haben die Ausgabestellen
monatlich an die Landesfettstelle jedesmal bis zum 10. des folgenden Kalendermonats
zu berichten.
* 11.
Die Ortsobrigkeiten können anordnen, daß die Inhaber von Fettausweisen an
bestimmte Verkaufsstellen gebunden werden.
*W 12.
Die Kommunalverbände haben dafür Sorge zu tragen, daß für jede Ortscha
mindestens eine bestimmte Butterbezugsstelle besteht. daß für j tschaft