Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 137. 1916. 843 
5 6. 
Milcherzeuger, die an eine Molkerei Milch liefern, dürfen von ihr Butter nur 
kei Horlegums des von der Ortsobrigkeit nach dem Muster C ausgestellten Fettbezugs- 
uchs beziehen. 
Die Molkereien sind verpflichtet, die abgegebene Menge in dem Bezugsbuch zu 
vermerken. 
8 7. 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Offiziersspeiseanstalten, Krankenanstalten 
und andere Anstalten erhalten Bezugsscheine — vgl. Muster in Anlage D — nach dem 
Umfange ihres Betriebes, bei wechselnder Insassenzahl auf kürzere Zeit als 4 Wochen. 
Keinenfalls darf der Fettbezug über das Maß der der Bevölkerung im allgemeinen 
Fuegebilligten Fettversorgung hinausgehen, wenn nicht in einzelnen Fällen (z. B. bei 
rankenhäusern) Ausnahmen von der Landesbehörde für Volksernährung zugelassen sind. 
Gastwirtschaften in Badeorten und Fremdenpensionen werden mit ihren Dauer- 
besuchern ebenso wie die Haushaltungen berücksichtigt. Für diese kommen die Bestim- 
mungen über die Gastwirtschaften nur für den Passantenverkehr in Betracht. 
g 8. 
Den Konditoren und Bäckern dürfen Fettbezugsscheine (Muster D) nur im be- 
scränkten Maße zur notdürftigen Aufrechterhaltung ihres Gewerbes ausgehändigt 
werden. 
§5 9. 
Die Ausgabe der Fettkarten und Bezugsscheine erfolgt durch die Ortsobrigkeiten 
bezw. die Gemeindevorstände. 
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände haben die ausgegebenen Fett- 
karten sowie die Bezugsscheine für Kriegsgefangene (§ 4) listenmäßig zu buchen und 
diese Anschreibungen den Kreisbehörden rechtzeitig monatlich einzureichen. 
Die Kreisbehörden haben auf Grund dieser Mitteilungen eine Zusammenstellung 
zu machen und monatlich ohne die Unterlagen der Landesbehörde einzureichen. 
8 10. 
Über die Ausgabe von Bezugsscheinen (58 8 und 9) haben die Ausgabestellen 
monatlich an die Landesfettstelle jedesmal bis zum 10. des folgenden Kalendermonats 
zu berichten. 
* 11. 
Die Ortsobrigkeiten können anordnen, daß die Inhaber von Fettausweisen an 
bestimmte Verkaufsstellen gebunden werden. 
*W 12. 
Die Kommunalverbände haben dafür Sorge zu tragen, daß für jede Ortscha 
mindestens eine bestimmte Butterbezugsstelle besteht. daß für j tschaft
	        
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