Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

852  Nr.  138.  1916.

Durch  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916  hat  die  Kriegsgesellschaft  für
Dörrgemüse  den  Absatz  von  Dörrgemüse  bis  auf  weiteres  zu  den  in  dieser  Bekanntmachung
  genannten  Preisen  und  Bedingungen  freigegeben.  Die  Hersteller  von  Dörremüse

  werden  aber  gemäß  §  4  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  verpflichtet,  alle
erträge  über  den  Absatz  von  Dörrgemüse  jeweils  ohne  Verzug  der  Gesellschaft  anzumelden.


Über  die  Höhe  des  den  einzelnen  Herstellern  zuzuweisenden  Kontingents  werden
demnächst  Bestimmungen  erlassen  werden.

Alle  am  Absatz  von  Dörrgemüse  Beteiligten  (Hersteller,  Großhändler,  Kleinhändler)
  werden  noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  die  Überschreitung  der  für  den
Absatz  von  Dörrgemüse  vorgeschriebenen  Preise  nach  §§  2  und  9  der  Verordnung  vom
5.  August  1916  mit  hohen  Strafen  bedroht  ist  und  daß  Hersteller  von  Dörr  ene  die
sich  solcher  ÜUberschreitungen  schuldig  machen,  Gefahr  laufen,  hinsichtlich  der  Kontingentierung
  besonders  benachteiligt  zu  werden.

Die  Preise  und  Bedingungen  gelten  auch  für  die  Erfüllung  solcher  Verträge,  die
vor  dem  1.  September  abgeschlossen,  aber  nunmehr  erst  ganz  oder  teilweise  erfüllt
werden.  Solche  Verträge  müssen  daher  gegebenenfalls  entsprechend  abgeändert  werden.

Berlin,  den  1.  September  1916.
Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  Dr.  Bach.