Nr. 139. 1916. 855
(2) Bekanntmachung vom 4. September 1916, betreffend Guthaben des rumänischen
Staates und der rumänischen Staatsangehörigen.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 29. August d. Is., betreffend Guthaben des
rumänischen Staates und der rumänischen Staatsangehörigen, wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Nr. 2046. Altona, den 29. August 1916.
Guthaben des rumänischen Staates und der rumänischen
Staatsangehörigen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich auf Grund des Belagerungsgesetzes
für den Korpsbereich:
Die dem Fielus des rumänischen Staates zustehenden Forderungen und Guthaben
aus Bank= und Kredilgeschäften aller Art werden in ihrer gesamten Höhe als
Eigentum eines feindlichen Staates beschlagnahmt und dem Fiskus des Deutschen
Reiches zur Einziehung überwiesen.
Die Forderungen und Guthaben rumänischer Staatsangehöriger bei Banken und
Firmen werden gesperrt.
Aus den beschlagnahmten oder gesperrten Forderungen und Guthaben dürfen
Zahlungen nicht mehr erfolgen. Ebensowenig dürfen Anweisungen, Uberweisungen oder
sonstige Versügungen hinsichtlich jener Forderungen und Guthaben vorgenommen
werden.
Den von dieser Verordnung getroffenen Banken und Firmen wird aufgegeben,
dem Staatssekretär des Reichsschatzamtes unverzüglich eine genaue Aufstellung der bei
ihnen beschlagnahmten Guthaben des rumänischen Staates einzusenden.
Zuwiderhaudlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen (zu vgl. § 89 RötrGB.) auf Grund des Belagerungsgesetzes in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft.
5 Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen
v. Falk.