Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  139.  1916.  855

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1916,  betreffend  Guthaben  des  rumänischen
  Staates  und  der  rumänischen  Staatsangehörigen.
ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  29.  August  d.  Is.,  betreffend  Guthaben  des
rumänischen  Staates  und  der  rumänischen  Staatsangehörigen,  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nr.  2046.  Altona,  den  29.  August  1916.

Guthaben  des  rumänischen  Staates  und  der  rumänischen
Staatsangehörigen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes
  für  den  Korpsbereich:

Die  dem  Fielus  des  rumänischen  Staates  zustehenden  Forderungen  und  Guthaben
  aus  Bank=  und  Kredilgeschäften  aller  Art  werden  in  ihrer  gesamten  Höhe  als
Eigentum  eines  feindlichen  Staates  beschlagnahmt  und  dem  Fiskus  des  Deutschen
Reiches  zur  Einziehung  überwiesen.

Die  Forderungen  und  Guthaben  rumänischer  Staatsangehöriger  bei  Banken  und
Firmen  werden  gesperrt.

Aus  den  beschlagnahmten  oder  gesperrten  Forderungen  und  Guthaben  dürfen
Zahlungen  nicht  mehr  erfolgen.  Ebensowenig  dürfen  Anweisungen,  Uberweisungen  oder
sonstige  Versügungen  hinsichtlich  jener  Forderungen  und  Guthaben  vorgenommen
werden.

Den  von  dieser  Verordnung  getroffenen  Banken  und  Firmen  wird  aufgegeben,
dem  Staatssekretär  des  Reichsschatzamtes  unverzüglich  eine  genaue  Aufstellung  der  bei
ihnen  beschlagnahmten  Guthaben  des  rumänischen  Staates  einzusenden.

Zuwiderhaudlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen  (zu  vgl.  §  89  RötrGB.)  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  in  Verbindung
mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  bestraft.

5  Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu
machen

v.  Falk.