Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (§  4.)  49

schon  bei  der  Eheschließung  oder  Erzeugung  Deutscher  war  oder  nicht;
entscheidend  ist  vielmehr  der  Zeitpunkt  der  Geburt  des  Kindes  oder  des
Todes  des  Vaters,  wenn  er  zwischen  dem  Beginn  der  Empfängniszeit
(BGB.  §  1592)  und  dem  Tage  der  Geburt  eingetreten  ist.

Die  Ehe,  aus  der  das  Kind  stammt,  muß  ferner  bürgerlichrechtlich
gültig  sein.  Bei  Beurteilung  der  Rechtsgültigkeit  ist  zu  unterscheiden
zwischen  den  rechtlichen  Erfordernissen  für  die  Eingehung  der  Ehe
und  der  Form  der  Eheschließung.

I.  Die  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  der  Ehe  sind  zu  beurteilen:

a)  für  Deutsche  immer  nach  deutschem  Recht,  gleichviel  ob  die  Ehe
im  Reichsgebiete  oder  im  Auslande  geschlossen  wird  und  gleichviel  ob
der  andere  Verlobte  Deutscher  oder  Ausländer  ist  (ss  1303—1315  BGB.),

b)  für  Ausländer  nach  dem  Rechte  ihres  Heimatstaats,  auch  wenn
die  Ehe  im  Deutschen  Reich  geschlossen  wird  und  der  andere  Verlobte
Deutscher  ist  (Art.  13  Abs.  1  EcG.  z.  BG.  und  Art.  1—4  des  Haager
Abkommens  vom  12.  Juni  1902  —  Rl.  1904  S.  221  —,  das  in  den
Art.  2  und  3  einzelne  Ausnahmen  von  diesen  Grundsätzen  vorsieht).

II.  Die  Form  der  Eheschließung  wird  für  Deutsche  ausschließlich
durch  die  Gesetze  des  Landes  bestimmt,  in  dem  die  Ehe  geschlossen  wird
(Art.  13  Abs.  3  EG.  z.  BGB.  und  Art.  5—7  des  erwähnten  Haager
Abkommens).  Für  Eheschließungen  im  Deutschen  Reiche  kommen  die
Vorschriften  der  §§  1316—  1321  BGB.  und  das  Personenstandsgesetz
vom  6.  Februar  1875  in  der  Fassung  des  Art.  46  EG.  z.  BGB.  in  Betracht.
  Für  die  Eheschließungen  Deutscher  im  Auslande  gelten  hinsichtlich
  der  Form  als  Sonderbestimmungen  die  §§  2—9,  11,  12  und  14  des
Gesetzes  betr.  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Bundesangehörigen  im  Auslande  vom  4.  Mai  1870  in  der
Fassung  des  Art.  40  EcG.  z.  BGB.  (Bundesgesetzblatt  1870  S.  599,
RGBl.  1896  S.  614),  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Konfulargerichtsbarkeit
  vom  7.  April  1900  (REl.  S.  220)  und  8  7  des  Schutzgebietsgesetzes
  in  der  Fassung  vom  10.  September  1900  (Rl.  S.  814).  (über
Eheschließung  vor  einem  englischen  Gesandten  vgl.  Reger  Bd.  6  S.  481).

Haben  also  für  den  deutschen  Ehemann  die  Voraussetzungen
  der  Ehe  nach  deutschem  bürgerlichem  Rechte  bestanden,
  ist  die  Ehe  nach  den  Formvorschriften  des  Orts  der
Eheschließung  eingegangen  und  gilt  das  nach  der  Eheschlie-Hung
  geborene  Kind  nach  den  deutschen  Gesetzen  als  ehelich,
so  erwirbt  es  bei  der  Geburt  die  Staatsangehörigkeit  seines
deutschen  Vaters.

v.  Welser,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4