860 Nr. 140. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 7. September 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 6. Juli 1916 über Hafer aus der Ernte 1916.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 über Hafer
aus der Ernte 1916 (RGBl. S. 811) wird das Nachstehende bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Mini-
sterium des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 8,
12, 13, 14 und 22 der Bundesratsverordnung werden von der Spezialkom-
mission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege in Schwerin wahr-
genommen. Diese Behörde erläßt auch die Bestimmungen aus § 3 Absatz 2
Satz 2 der Bundesratsverordnung.
2. Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57
— bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirkes ob:
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §8 6 Abs. 2 a,
Absatz 1, 9 Ziff. 4, 10 Abs. 1, 15 der Bundesratsverordnung, vorbe-
hältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege,
die endgültig entscheidet;
2. die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 12 Abs. 1, 13 und
14 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen
einer Woche die Beschwerde an die Spezialkommission zur Beschaffung
der Landlieferungen im Kriege zulässig, welche endgültig entscheidet.
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen
als Kommissare für Volksernährung aus.
Für die Anordnungen aus den §§ 10 Ab. 1 und 11 der Bundesratsverord-
nung finden die Bestimmungen des § 16 der Verordnung vom 29. Juli 1916 zur
Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide
und Mehl aus der Ernte 1916 und für die Entscheidungen aus § 12 der Bundes-
ratsverordnung die Bestimmungen des § 17 der gedachten Verordnung vom
29. Juli 1916 entsprechende Anwendung.
3. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4 und 6 Abs. 26
der Bundesratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen.