Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

860 Nr. 140. 1916. 
(3) Bekanntmachung vom 7. September 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 6. Juli 1916 über Hafer aus der Ernte 1916. 
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 über Hafer 
aus der Ernte 1916 (RGBl. S. 811) wird das Nachstehende bestimmt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Mini- 
sterium des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 8, 
12, 13, 14 und 22 der Bundesratsverordnung werden von der Spezialkom- 
mission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege in Schwerin wahr- 
genommen. Diese Behörde erläßt auch die Bestimmungen aus § 3 Absatz 2 
Satz 2 der Bundesratsverordnung. 
2. Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 
— bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen 
Aushebungsbezirkes ob: 
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §8 6 Abs. 2 a, 
Absatz 1, 9 Ziff. 4, 10 Abs. 1, 15 der Bundesratsverordnung, vorbe- 
hältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die 
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege, 
die endgültig entscheidet; 
2. die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 12 Abs. 1, 13 und 
14 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen 
einer Woche die Beschwerde an die Spezialkommission zur Beschaffung 
der Landlieferungen im Kriege zulässig, welche endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen 
als Kommissare für Volksernährung aus. 
Für die Anordnungen aus den §§ 10 Ab. 1 und 11 der Bundesratsverord- 
nung finden die Bestimmungen des § 16 der Verordnung vom 29. Juli 1916 zur 
Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide 
und Mehl aus der Ernte 1916 und für die Entscheidungen aus § 12 der Bundes- 
ratsverordnung die Bestimmungen des § 17 der gedachten Verordnung vom 
29. Juli 1916 entsprechende Anwendung. 
3. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4 und 6 Abs. 26 
der Bundesratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem 
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen.
	        
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