862 Nr. 140. 1916.
Nach Absatz 2 unterliegt auch das Stroh solange der Beschlagnahme, als
das Ausdreschen noch nicht stattgefunden hat.
2. Zu § 6 Absatz 2 a.
Das hiernach den Haltern von Einhufern und Zuchtbullen für diese und ihr
übriges Vieh gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in ihrem Be-
sitze befindlichen Beständen erfolgen. Die für die Verfütterung insgesamt in
Betracht kommende Menge wird aus der Zahl der in einem Betrieb befindlichen
Einhufer, Zuchtbullen oder sonstigen mit Hafer bedachten Tiere, vervielfältigt
mit der zugelassenen Futtermenge (vom 1. September bis 30. November 1916
4 Zentner für jeden Einhufer, 2¼ Zentner für jeden von der zuständigen Be-
hörde zur Haferfütterung zugelassenen Zuchtbullen, 2¼ Zentner an jeden
Arbeitsochsen) errechnet. Den Besitzern dieser Tiere bleibt es überlassen, die
Einteilung der ihnen zustehenden Hafermenge in der ihnen am zweckmäßigsten
erscheinenden Weise vorzunehmen. Sie sind lediglich verpflichtet, die ihnen zu-
stehende Gesamtmenge während der neuen Ernteperiode nicht zu überschreiten.
Hiernach sind Hafermengen, die von den Besitzern nachweislich inner-
halb der ihnen zur Verfütterung freigegebenen Mengen
erspart sind, von der Enteignung frei.
3. Zu § 6 Absatz 2c.
. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder ganze
Bezirke bis auf zwei Doppelzentner für das Hektar sind bis zum 1. Dezember
d. Is. der Mecklenburg-Schwerinschen Landwirtschaftskammer zu Rostock vor-
zulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Anträge einer sorgsamen Prüfung
zu unterziehen und nur dann an das unterzeichnete Ministerium weiterzugeben,
wenn sie nach sorgsamer Prüfung ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis an-
erkennt. Die Weitergabe erfolgt in Form einer Übersicht, aus der sich der Kom-
munalverband, für welchen die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt wird, so-
wie der über das Normalsaatgut von 150 kg für das Hektar für den einzelnen
Kommunalverband erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die Übersichten der Laud-
wirtschaftskammer sind bis zum 1. Januar 1917 dem unterzeichneten Mini-
sterium zur Entscheidung einzureichen.
4. Zu § 10 Absatz 2 u.
Soweit eine Veräußerung dieses Hafers als Saatgut nicht erfolgt und seine
Verwendung nach § 10 Absatz 2 b nicht erforderlich ist, kann ein Verkauf nur