Nr. 142. 73
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 11. September 1916. ·
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Berechnung der als Zuschlag zur Porto-
ablösungssumme zu zahlenden Reichsabgabe.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. September 1916, betreffend Berechnung der als
Zuschlag zur Portoablösungssumme zu zahlenden Reichsabgabe.
Nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 (RGl. S. 577), betreffend eine mit
den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe,
sind die in der Zusammenstellung zu Anlage A bezeichneten Reichsabgaben als
Zuschlag zu den Postgebühren zu erheben. Der Reichsabgabe unterliegen auch
die Sendungen, für die mit Staatsbehörden ein Abkommen dahin getroffen ist,
daß die Behörden an Stelle der Porto= und Gebührenbeträge für die einzelnen
Sendungen Abfindungssummen an die Postkasse zahlen und ihre Sendungen
mit dem Vermerk „Frei durch Ablösung“ versehen. Um festzustellen, welcher
Betrag an Reichsabgabe im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin auf die mit
der Reichspostverwaltung vereinbarte Portoablösungssumme entfällt, sollen in
zwei Monaten während eines Zeitraums von je 14 Tagen alle Post-
sendungen, die unter das Ablösungsverfahren fallen, —
Nr. IV der Bekanntmachung vom 11. August 1909, Röl. Nr. 26, ist zu be-
achten — gezählt und dabei ermittelt werden: