Nr. 143. 1916. 888
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über-
tragenen Befugnisse können durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
II.
Die Befugnisse aus § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 der Verordnung stehen
der Landesbehörde für Volksernährung (Landesfleischstelle) zu Schwerin zu.
Dieselbe kann weitere Ausführungsbestimmungen — § 13 der Verordnung —
erlassen. Auch ist sie für die Zulassung von Ausnahmen nach Maßgabe des
§-15 der Verordnung zuständig.
Schwerin, den 8. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(5) Bekanntmachung vom 8. September 1916 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Kriegsernährungsamtes über die Ausgestaltung der Fleischkarte
und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren
vom 21. August 1916.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes über die
Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge
an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 — RBl. S. 945 —
wird bestimmt: ·
Die Landesbehörde für Volksernährung (Landesfleischstelle) zu Schwerin
kann über die Herstellung der Fleischkarte und ihren Aufdruck weitere Anord-
nungen erlassen.
Schwerin, den 8. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.