JNr. 143. 1916. 885
Id. Nr. 118 051. Nr. 2125. 10. 9. 16.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver-
bindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember 1915 wird hiermit im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit folgendes verordnet:
1 Für folgende Gebiete oder Orte im Bezirke des IX. Armeekorps gelten die
unter den Nummern 2 bis 6 aufgeführten Beschränkungen für den inländischen Post-,
Telegraphen= und Fernsprechverkehr:
a) Von Schleswig das Gebiet nördlich der Eisenbahnstrecke Tondern—
Tingles—Sonderburg einschließlich der Insel Alsen und der Nebenstrecke
bis Schelde und der an diesen Strecken liegenden Orte, ferner das Gebier
westlich und nördlich der Strecke Tondern—MNiebüll— Dagebüll einschließ-
lich der an dieser Strecke gelegenen Orte und die Inseln Röm, Sylt, Föhr
und Amrum.
b) Von Mecklenburg das Gebiet nördlich der Eisenbahnstrecke Wis-
mar — Doberan —Rostock— Ribnitz einschließlich der an dieser
Strecke liegenden Orte, sowie die Orte an den Eisenbahnstrecken Rostock
— Sülze (ausschl.), Rostock—Laage (ausschl.) und Rostock —
Bützow (ausschl.).
2. Alle aus diesen genannten Gebieten oder Orten ausgehenden Briefe des
inneren deutschen Verkehrs müssen offen aufgeliefert werden. Diese Briefe dürfen
nur in deutscher, dänischer, schwedischer oder norwegischer Sprache gehalten sein. Ver-
schlossene Sendungen oder solche in unzulässiger Sprache werden nicht befördert, son-
dern den Absendern zurückgegeben oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach den Vor-
schriften für unbestellbare Sendungen behandelt.
Verschlossen dürfen nur aufgeliefert werden:
a) die Postsendungen der regierenden Bundesfürsten und der Mitglieder ihrer
Familien, sowie der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern;
b) die von Militär-, Marine-, Reichs-, Staats-, Provinzial-, Kreis= und städ-
tischen Behörden aufgegebenen und mit Dienststempel verschlossenen Briefe;
c) die Postsendungen der im Deutschen Reiche bestehenden Botschaften, Ge-
sandtschaften und Ministerresidenturen nichtfeindlicher Mächte;
4) Briefe nach dem Orts= oder Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt.
Die Sendungen zu a bis c müssen äußerlich durch das Siegel der absendenden
Stelle kenntlich sein.
3. Verboten sind private Briefe in geheimer Schreibart (Stenographie, Blinden-
schrift, verabredeter Sprache zla ferner solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffs-
bewegungen und andere militärische Maßnahmen und Einrichtungen.
Werlbriefe sowie Postaufträge sind entweder bei den Überwachungskommissio-
nen oder bei den Postämtern offen aufzuliefern. Sie werden nach Prüfung mit dem
Siegelabdruck des Absenders verschlossen weiterbefördert. Die bei den Postämtern auf-