Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 144. 1916 889 
§5 3. " 
Die Aufkäufer (§ 2) haben die aufgekauften Eier in Sammelstellen abzuliefern, 
die von den kliuser 2) Laen nach näherer Anweisung der Geschäftsstelle errichtet 
werden. 
Die Sammelstellen haben an jedem Sonnabend der für sie zuständigen Unter- 
verteilungsstelle und diese Stellen der Geschäftsstelle telephonisch oder telegraphisch die 
Anzahl der abgelieferten Eier mitzuteilen. 
* 4. 
Der Verkauf von Eiern an die Verbraucher ist nur gegen Eierkarte — zu vgl. das 
angeschlossene Muster B — zulässig. Die Eierkarte berechtigt zum Bezuge der von der 
Landesbehörde für Volksernährung jeweilig festgesetzten Eieranzahl. Der Vorausbezug 
der Eier für 4 Wochen ist gestattet. Die Abgabe der Eier an den Verbraucher darf 
nur gegen Abtrennung und Aushändigung der der abgegebenen Menge entsprechenden 
Marken erfolgen. 
Jeder Haushaltungsvorstand erhält auf Antrag für jede zu seinem Haushalte 
gehörige Person, die länger als eine Woche sich im Haushalte auphält, eine Eierkarte. 
Selbstversorger erhalten jedoch keine Eierkarte. Als Selbstversorger sind alle Geflügel- 
halter anzusehen, die mehr als 6 Legehühner halten. 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Offizierspeiseanstalten, Krankenhäuser und 
andere Anstalten, sowie Bäckereien und Konditoreien erhalten Eierkarten in Höhe der 
von der örtlich zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung festgesetzten Zahl. 
5 5. 
Die Ausgabe der Eierkarten erfolgt durch die Ortsobrigkeiten oder Gemeinde- 
vorstände. 
5 6. 
uwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
87. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am 18. September 1916 in Kraft. 
Schwerin, den 12. September 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.