Nr. 144. 1916 889
§5 3. "
Die Aufkäufer (§ 2) haben die aufgekauften Eier in Sammelstellen abzuliefern,
die von den kliuser 2) Laen nach näherer Anweisung der Geschäftsstelle errichtet
werden.
Die Sammelstellen haben an jedem Sonnabend der für sie zuständigen Unter-
verteilungsstelle und diese Stellen der Geschäftsstelle telephonisch oder telegraphisch die
Anzahl der abgelieferten Eier mitzuteilen.
* 4.
Der Verkauf von Eiern an die Verbraucher ist nur gegen Eierkarte — zu vgl. das
angeschlossene Muster B — zulässig. Die Eierkarte berechtigt zum Bezuge der von der
Landesbehörde für Volksernährung jeweilig festgesetzten Eieranzahl. Der Vorausbezug
der Eier für 4 Wochen ist gestattet. Die Abgabe der Eier an den Verbraucher darf
nur gegen Abtrennung und Aushändigung der der abgegebenen Menge entsprechenden
Marken erfolgen.
Jeder Haushaltungsvorstand erhält auf Antrag für jede zu seinem Haushalte
gehörige Person, die länger als eine Woche sich im Haushalte auphält, eine Eierkarte.
Selbstversorger erhalten jedoch keine Eierkarte. Als Selbstversorger sind alle Geflügel-
halter anzusehen, die mehr als 6 Legehühner halten.
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Offizierspeiseanstalten, Krankenhäuser und
andere Anstalten, sowie Bäckereien und Konditoreien erhalten Eierkarten in Höhe der
von der örtlich zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung festgesetzten Zahl.
5 5.
Die Ausgabe der Eierkarten erfolgt durch die Ortsobrigkeiten oder Gemeinde-
vorstände.
5 6.
uwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
87.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am 18. September 1916 in Kraft.
Schwerin, den 12. September 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.