34 Nr. 6. 1916.
4. Die Erklärung erstreckt sich auf alle Zuckermengen, über welche die Verfügung zum Be-
trieb erlangt wurde, gleichgültig, ob der Verfügungsberechligte die Zuckermengen käuflich oder sonst-
wie, z. B. zur Verarbeitung gegen Lohn, erhielt, ferner auch gleichgültig, ob die Zuckermengen inner-
halb #eer außerhalb des Betriebs lagern.
b. Außer den am 1. Januar 1916 versügbaren Zuckermengen sind auch die von diesem Tage an
bis zur Erklärungsabgabe bezogenen Zuckermengen besonders (unter Ziffer 2 der Erklärung) anzu-
geben, weil diese Mengen, soweit sie zu Süßigkeiten verarbeitet werden, bereits unter den Zuckeranteil
des ierrls fallen.
6. Die Beamten der Polizei
gen sind befugt, in die Räume der
werden, jederzeit einzutreten, daselbst
sehen und nach ihrer Answahl Proben zur
ie Unternehmer sowie die ihnen
pflichtet, den Beamten der Polizei den
stellung der Erzeugnisse, über die zur
nae, und Herkunft, zu erteilen.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in
zus der Pflichten unguwertässio zeigen, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom
ieen 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
auferlegt sind
der
die den
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. über die Beschwerde entscheidet die höhere
Verwalturgsbehörde endgültig. Die Beschwerde brpirt keinen Auf schue. sch
8. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 N der Faielebne r aems vom 16. De-
zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe 6“ 5u elntausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten bestraft.