Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

900 Nr. 145. 1916. 
Eine Veräußerung von Rechten und eine Übertragung von Pflichten aus Verein- 
barungen der im Abs. 2 gekennzeichneten Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein ver- 
boten und nichtig. 
Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbsthersteller der im 
§ 3 bezeichneten Gegenstände und nur mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse. 
Händler im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige, der den Handel 
mit den im § 3 bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem 
Großhändler die Rechtsstellung eines Erzeugers mit Bezug auf den Vertrieb von Er- 
zeugnissen bestimmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche um Gewährung sind an 
die Aufsichtsstelle zu richten. 
Selbstverwender im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige Ge- 
werbetreibende, der die im § 3 bezeichneten Gegenstände im eigenen Werkstättenbetriebe 
verwendet. 
Erzeuger und Händler haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung 
des Vorratsbestandes an den im § 3 bezeichneten Gegenständen nach Herkunft und Ver- 
bleib ersichtlich ist. 
8 6. 
Meldepflicht. 
Jedes im § 4 gekennzeichnete Rechtsgeschäft ist binnen zwei Wochen von dem das 
Eigentum oder den Gewahrsam üÜbertragenden (z. B. Lieferer) oder dem zur bber- 
tragung Verpflichteten (z. B. Verkäufer, Verkaufskommittenten, Vermieter) der Auf- 
sichtsstelle (& 2) auf einem handschriftlich unterzeichneten Meldeschein anzuzeigen. Der 
Inhalt des Meldescheins hat den bei der Aufsichtsstelle erhältlichen Vorlagen genau zu 
entsprechen. 
g 6. 
Preisbildung und Zurückhaltung. 
Die Aussichtsstelle (§ 2) ist insbesondere befugt, Preisausschreitungen, Zurück- 
haltungen und unlautere Verschiebungen in der Ausführung von Aufträgen mit Bezug 
auf die dieser Bekanntmachung unterworfenen Gegenstände zu ermitteln und gegebenen- 
falls den zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. 
Altona, den 15. September 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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