900 Nr. 145. 1916.
Eine Veräußerung von Rechten und eine Übertragung von Pflichten aus Verein-
barungen der im Abs. 2 gekennzeichneten Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein ver-
boten und nichtig.
Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbsthersteller der im
§ 3 bezeichneten Gegenstände und nur mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse.
Händler im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige, der den Handel
mit den im § 3 bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem
Großhändler die Rechtsstellung eines Erzeugers mit Bezug auf den Vertrieb von Er-
zeugnissen bestimmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche um Gewährung sind an
die Aufsichtsstelle zu richten.
Selbstverwender im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige Ge-
werbetreibende, der die im § 3 bezeichneten Gegenstände im eigenen Werkstättenbetriebe
verwendet.
Erzeuger und Händler haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung
des Vorratsbestandes an den im § 3 bezeichneten Gegenständen nach Herkunft und Ver-
bleib ersichtlich ist.
8 6.
Meldepflicht.
Jedes im § 4 gekennzeichnete Rechtsgeschäft ist binnen zwei Wochen von dem das
Eigentum oder den Gewahrsam üÜbertragenden (z. B. Lieferer) oder dem zur bber-
tragung Verpflichteten (z. B. Verkäufer, Verkaufskommittenten, Vermieter) der Auf-
sichtsstelle (& 2) auf einem handschriftlich unterzeichneten Meldeschein anzuzeigen. Der
Inhalt des Meldescheins hat den bei der Aufsichtsstelle erhältlichen Vorlagen genau zu
entsprechen.
g 6.
Preisbildung und Zurückhaltung.
Die Aussichtsstelle (§ 2) ist insbesondere befugt, Preisausschreitungen, Zurück-
haltungen und unlautere Verschiebungen in der Ausführung von Aufträgen mit Bezug
auf die dieser Bekanntmachung unterworfenen Gegenstände zu ermitteln und gegebenen-
falls den zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen.
Altona, den 15. September 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.