Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

906 Nr. 147. 1916. 
Die Uhren werden in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1916 
um 1 Uhr auf 12 Uhr zurückgestellt. Die Stunde 12 bis 1 erscheint also in 
dieser Nacht zweimal. Sie muß so bezeichnet werden, daß keine Verwechselungen 
entstehen. Die erste Stunde 12 bis 1, die noch zum 30. September gehört, ist 
als 12 A, 12 A 1 Min. usw. bis 12 A 59 Min., und die Stunde 12 bis 1, 
mit der der 1. Oktober beginnt, als 12 B, 12 B 1 Min. usw. bis 12 B 59 Min. 
zu bezeichnen. 
Alle Behörden des Landes werden aufgefordert, hiernach das Erforderliche 
zu veranlassen. 
Schwerin, den 20. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 15. September 1916, betreffend den Absatz von 
Sauerkraut. 
Nachstehende im Reichsanzeiger Nr. 217 veröffentlichte Bekanntmachung der 
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. zu Berlin vom 13. September 1916, 
betreffend den Absatz von Sauerkraut, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 15. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung, 
betreffend den Absatz von Sauerkraut. 
  
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin hat auf Grund von §5. 2 
der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 mit Genehmi- 
gung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers beschlossen, vom 1.Oktober 1916 
ab den Absatz von Sauerkraut allgemein freizugeben, wenn die nachstehenden Preise 
nicht überschritten werden:
	        
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