906 Nr. 147. 1916.
Die Uhren werden in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1916
um 1 Uhr auf 12 Uhr zurückgestellt. Die Stunde 12 bis 1 erscheint also in
dieser Nacht zweimal. Sie muß so bezeichnet werden, daß keine Verwechselungen
entstehen. Die erste Stunde 12 bis 1, die noch zum 30. September gehört, ist
als 12 A, 12 A 1 Min. usw. bis 12 A 59 Min., und die Stunde 12 bis 1,
mit der der 1. Oktober beginnt, als 12 B, 12 B 1 Min. usw. bis 12 B 59 Min.
zu bezeichnen.
Alle Behörden des Landes werden aufgefordert, hiernach das Erforderliche
zu veranlassen.
Schwerin, den 20. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 15. September 1916, betreffend den Absatz von
Sauerkraut.
Nachstehende im Reichsanzeiger Nr. 217 veröffentlichte Bekanntmachung der
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. zu Berlin vom 13. September 1916,
betreffend den Absatz von Sauerkraut, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 15. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung,
betreffend den Absatz von Sauerkraut.
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin hat auf Grund von §5. 2
der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 mit Genehmi-
gung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers beschlossen, vom 1.Oktober 1916
ab den Absatz von Sauerkraut allgemein freizugeben, wenn die nachstehenden Preise
nicht überschritten werden: