Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

922  Nr.  150.  11916.

dies  nach  Lage  der  Sache  unmöglich,  so  ist  die  auf  die  Fleischkarte  zu  verteilende
Gewichtsmenge  entsprechend  herabzusetzen.  Dabei  kann  je  nach  der  Art  der  zur
Verfügung  stehenden  Fleischvorräte  der  Wert  der  Abschnitte  nur  für  einzelne
Fleischkarten,  z.  B.  für  frisches  Schlachtviehfleisch  und  für  Rohfett  herabgesetzt
werden,  für  andere  Fleischarten  aber  z.  B.  für  Wild  und  Konserven  den  Abschnitten
  ihr  voller  Wert  belassen  werden.  Dabei  ist  stets  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  der  zur  Verfügung  stehende  geringere  Fleischvorrat  möglichst  gleichmäßig
  verteilt  wird.

Durch  öffentliche  Bekanntmachungen  und  durch  Aushang  in  den  Fleischverteilungsstellen
  ist  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen,  wieviel  an  Fleisch
auf  die  Fleischkarte  und  ihre  einzelnen  Abschnitte  entnommen  werden  darf.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  können  auf  Antrag  Kranken,  die
nach  der  Art  ihrer  Krankheit  eine  reichlichere  Fleischnahrung  bedürfen,  eine
größere  Fleischmenge  bewilligen  und  anordnen,  daß  ihnen  entsprechend  mehr
Fleischkarten,  besonders  zur  Beschaffung  von  Hühnerfleisch  und  Wildbret,  verabfolgt
  werden.  Die  Landesfleischstelle  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen
und  bis  zu  welcher  Höchstmenge  Fleischzulagen  gewährt  werden  können.

 

V.  Schlachtungen  für  Selbstversorgungszwecke.
Z  12.

Für  Schlachtungen,  die  von  Selbstversorgern  (§  9  Abs.  1,  2  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916)  oder  in  ihrem  Auftrage  für  Selbstversorgungszwecke
  vorgenommen  werden,  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Schlachtungen  von  Schweinen  und  von  Rindern  mit  Ausnahme  von
Kälbern  bis  zu  sechs  Wochen  sind  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung
der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  gestattet.  Die  Genehmigung
ist  bei  Schlachtungen,  die  der  Beschau  unterliegen,  dem  Fleischbeschauer
vor  der  Schlachtung  vorzulegen.  Bei  Einholung  der  Genehmigung
ist  das  ungefähre  Lebendgewicht  des  Schlachttieres  und  die  Zahl  der
Wirtschaftsangehörigen  des  Haushalts,  für  den  die  Schlachtung  erfolgt
oder  der  zu  beköstigenden  Personen  (§  9  Abs.  2  Satz  2  der  Verordnung
vom  21.  August  1916)  anzugeben.  Die  Genehmigung  hat  zur  Voraussetzung,
  daß  der  Selbstversorger  das  Tier  in  seiner  Wirtschaft
mindestens  sechs  Wochen  gehalten  hat.  Die  Genehmigung  ist  nicht
zu  erteilen,  wenn  durch  die  Hausschlachtung  der  Fleischvorrat  des
Selbstversorgers  die  ihm  zustehende  Fleischmenge  so  erheblich  übersteigen
  würde,  daß  ein  Verderben  der  Vorräte  zu  befürchten  ist  (5  9