922 Nr. 150. 11916.
dies nach Lage der Sache unmöglich, so ist die auf die Fleischkarte zu verteilende
Gewichtsmenge entsprechend herabzusetzen. Dabei kann je nach der Art der zur
Verfügung stehenden Fleischvorräte der Wert der Abschnitte nur für einzelne
Fleischkarten, z. B. für frisches Schlachtviehfleisch und für Rohfett herabgesetzt
werden, für andere Fleischarten aber z. B. für Wild und Konserven den Abschnitten
ihr voller Wert belassen werden. Dabei ist stets darauf Bedacht zu
nehmen, daß der zur Verfügung stehende geringere Fleischvorrat möglichst gleichmäßig
verteilt wird.
Durch öffentliche Bekanntmachungen und durch Aushang in den Fleischverteilungsstellen
ist zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, wieviel an Fleisch
auf die Fleischkarte und ihre einzelnen Abschnitte entnommen werden darf.
Die Kreisbehörden für Volksernährung können auf Antrag Kranken, die
nach der Art ihrer Krankheit eine reichlichere Fleischnahrung bedürfen, eine
größere Fleischmenge bewilligen und anordnen, daß ihnen entsprechend mehr
Fleischkarten, besonders zur Beschaffung von Hühnerfleisch und Wildbret, verabfolgt
werden. Die Landesfleischstelle bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
und bis zu welcher Höchstmenge Fleischzulagen gewährt werden können.
V. Schlachtungen für Selbstversorgungszwecke.
Z 12.
Für Schlachtungen, die von Selbstversorgern (§ 9 Abs. 1, 2 der Verordnung
vom 21. August 1916) oder in ihrem Auftrage für Selbstversorgungszwecke
vorgenommen werden, gelten folgende Vorschriften:
a) Schlachtungen von Schweinen und von Rindern mit Ausnahme von
Kälbern bis zu sechs Wochen sind nur mit schriftlicher Genehmigung
der Kreisbehörde für Volksernährung gestattet. Die Genehmigung
ist bei Schlachtungen, die der Beschau unterliegen, dem Fleischbeschauer
vor der Schlachtung vorzulegen. Bei Einholung der Genehmigung
ist das ungefähre Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der
Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgt
oder der zu beköstigenden Personen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
vom 21. August 1916) anzugeben. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung,
daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft
mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Genehmigung ist nicht
zu erteilen, wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat des
Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge so erheblich übersteigen
würde, daß ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist (5 9