Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

b)

Nr.  150.  1916.  923

Abs.  3  der  Verordnung  vom  21.  August  1916).  Nach  der  Schlachtung
ist  das  Schlachtgewicht  durch  den  Fleischbeschauer  amtlich  festzustellen
und  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  mitzuteilen.  Falls  die
Schlachtungen  der  Fleischbeschau  nicht  unterliegen  und  hiernach  eine
Zuziehung  des  Beschauers  zur  Gewichtsfeststellung  nicht  zweckmäßig
erscheint,  erfolgt  die  amtliche  Gewichtsfeststellung  durch  Zuziehung  des
Gemeindevorstandes.  Auch  der  Trichinenschauer  kann  die  amtliche
Gewichtsfeststellung  vornehmen.  Unter  Schlachtgewicht  ist  das  Gewicht
des  in  üblicher  Weise  ausgeschlachteten  Tieres  zu  verstehen.

Wegen  Anrechnung  der  Schlachtung  auf  die  dem  Versorgungsberechtigten
  und  seinen  Haushaltungsangehörigen  zustehende  Fleischmenge
  und  wegen  Ablieferung  etwa  zu  viel  ausgegebener  Karten  hat
die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  das  Weitere  nach  Maßgabe
des  §  10  der  Verordnung  vom  21.  August  1916  zu  veranlassen.  Dabei
  ist  dem  Selbstversorger  eine  Fleischmenge  von  250  8  wöchentlich
auch  dann  zugute  zu  rechnen,  wenn  im  Kommunalverband  im  übrigen
die  wöchentliche  Fleischmenge  anderweit  auf  einen  geringeren  Betrag
festgesetzt  ist.

Selbstversorger  dürfen  hiernach  nur  eine  in  ihrem  Wert  entsprechend
  herabgesetzte  Fleischkarte  oder  für  ihren  Haushalt  eine  entsprechend
  geringere  Zahl  von  Fleischkarten  erhalten.  Dabei  ist  jedoch
Vorkehrung  zu  treffen,  daß  den  Selbstversorgern  die  Möglichkeit  bleibt,
geringere  Mengen  frisches  Fleisch  für  ihren  Bedarf  außerhalb  ihrer
Wirtschaft  zu  beziehen.  Die  zur  Durchführung  dieser  Vorschriften
etwa  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  haben  die  Kreisbehörden
für  Volksernährung  zu  treffen.

Für  die  zur  Überwachung  der  Hausschlachtungen  von  Kälbern  bis  zu
sechs  Wochen,  von  Schafen  und  Hühnern  und  deren  Anrechnung  auf
den  zulässigen  Fleischverbrauch  zu  erlassenden  Anordnungen  ist  die
Landesfleischstelle  zuständig  (Anzeigepflicht  aus  §  9  Absatz  4  der  Verordnung
  vom  21.  August  1916).  UÜber  die  Verwendung  von  Wildbret
(Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild)  im  eigenen  Haushalt  und  über
die  Abgabe  an  andere  ist  von  dem  Selbstversorger  eine  Liste  zu  führen.
Darin  ist  auch  das  Gewicht  der  zur  Verwendung  gelangten  oder  abgegebenen
  Tiere  und  bei  Abgabe  der  Name  des  Empfängers  anzugeben;
  diese  Liste  ist  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  auf  Verlangen
  zur  Einsicht  vorzulegen.