Nr. 150. 1916. 927
17.
Ist es nicht möglich, die im Großherzogtum zu beschaffenden Mengen
Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat die Landes-
fleischstelle die Fehlmenge sofort auf die Kommunalverbände oder einzelne von
ihnen umzulegen. Die Landesfleischstelle ist zur alsbaldigen Umlegung der zur
Aufbringung aufgegebenen Viehmengen auf die Kommunalverbände auch dann
verpflichtet, wenn nach Lage der Verhältnisse die Aufbringung der Viehmenge
im freihändigen Ankauf voraussichtlich unmöglich ist.
Die Umlegung auf die Kommunalverbände muß nach Möglichkeit den wirt-
schaftlichen Verhältnissen in der Viehhaltung der einzelnen Kommunalverbände
Rechnung tragen. Erforderlichenfalls kann für Tiere einer Viehgattung, deren
Aufbringung unmöglich ist, nach hierfür aufgestellten Grundsätzen Ersatz durch
Lieferung von Tieren einer anderen Viehgattung erfolgen. Eine schematische
Verteilung lediglich nach der Höhe des Viehstandes ist nicht angängig.
Die Kommunalverbände haben di angeforderten Mengen nach den gleichen
Grundsätzen, wie sie für die Landesfleischstelle vorgeschrieben sind, auf die Be-
zirke der Kommunalverbände zu verteilen; die die Bezirke der Kommunalver-=
bände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kommissare haben dann unter ent-
sprechender Verteilung auf die Gemeinden — nötigenfalls unter Anwendung
der Bestimmungen im § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise — die Tiere zu
beschaffen.
Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere nicht zu ent-
eignen, die sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebes bedürfen. Die zur
Bestellung erforderlichen Zugochsen und Zugkühe, die gut milchenden und un-
zweifelhaft tragenden Kühe und Färsen und die zur Zucht besonders geeigneten
Tiere sind den Besitzern, wenn irgend möglich, zu belassen. In Streitfällen ent-
scheidet über die Zulässigkeit der Fortnahme die Landesfleischstelle. Schweine im
Lebendgewichte unter 180 Pfund sowie solche Schweine, die zur Versorgung des
Haushalts des Besitzers bestimmt und erforderlich sind, oder die auf Grund eines
mit einer von der Landesfleischstelle anerkannten Mastorganisation abgeschlosse-
nen Vertrages gemästet werden, Kälber und zur Zucht bestimmte Schafe sind
von der Enteignung auszuschließen. In Zuchtviehherden dürfen nur zur Mast
aufgestellte Tiere enteignet werden. Werden von den Besitzern Tiere freiwillig
zur Verfügung gestellt, so sind diese in erster Linie zu nehmen. Es ist unzu-
lässig, unter Zurückweifung angebotener Tiere andere zu enteignen.
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises sind, soweit ein Höchstpreis nicht
besteht, die von der Landesfleischstelle aufgestellten Preise zu berücksichtigen.