Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 151. 2 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 25. September 1916. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Ausfuhr von Gänsen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend die Ausfuhr von 
Gänsen. 
Das unterzeichnete Ministerium erläßt auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der 
Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915 über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung folgende An- 
ordnungen: 
1. 
Die Ausfuhr von Gänsen in lebendem und geschlachtetem Zustande nach 
Orten außerhalb des Großherzogtums unterliegt der Genehmigung der Kreis- 
behörde für Volksernährung, in deren Bezirk sich die Gänse befinden. Die Ge- 
nehmigung ist zu erwirken, bevor mit der Ausfuhr begonnen wird. 
Die Ausfuhrgenehmigung erfölgt bei Versendung mit der Eisenbahn oder 
Post durch Abstempelung der der Kreisbehörde für Volksernährung vorzulegen- 
den Frachtbriefe und Paketkarten, im übrigen durch Erteilung entsprechender 
Bescheinigungen. 
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.
	        
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