Nr. 52. 1917. 357
zwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles
der r der jedem einzelnen Zweck zugute kommen sol,
Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen Einnahmen un
Ausgaben, «
8. Angabe der Art und Weise der Sammlung bezw. des Vertriebes oder
der Veranstaltung, · » ·
9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Sammlung
oder der Vertrieb stattfinden soll, » »
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge
erfolgen und kontrolliert werden soll,
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken
und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb
beabsichtigt ist, 4
12. etwaige für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verträge
oder Inhaltsangabe mündlicher Vereinbarungen.
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung
einzelner Unterlagen verzichten.
84.
Dem Antrage auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern
für einen Verein sind beizufügen
1. ein Stück der Vereiussatzung,
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf
welche Weise, gegebenenfalls durch welche Zeitungen die Werbung beabsichtigt
ist,
3. eine Abschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins,
4. Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstandsmitglieder.
Den entsprechenden Anlagen sind Anträge auf Genehmigung zur Werbung
für die Beteiligung an anderen, nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen
beizufügen.
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* 5.
Zu Anordnungen, welche gemäß § 4 der Verordnung gegenüber Wohlfahrtsunternehmungen
und deren Organen getroffen werden können, ferner zur
Prüfung von Büchern, Schriften, Kassen= und Vermögensbeständen, zur Einholung
von Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen sowie zur Entsendung
von Vertretern in Versammlungen und Sitzungen ist die Ortsobrig-