Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  52.  1917.  357

zwecke  gemeinschaftlich  veranstaltet  werden,  Angabe  desjenigen  Teiles
der  r  der  jedem  einzelnen  Zweck  zugute  kommen  sol,
Voranschlag  über  die  zu  erwartenden  einzelnen  Einnahmen  un
Ausgaben,  «
8.  Angabe  der  Art  und  Weise  der  Sammlung  bezw.  des  Vertriebes  oder
der  Veranstaltung,  ·  »  ·
9.  Angabe  des  Zeitabschnittes  und  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Sammlung
  oder  der  Vertrieb  stattfinden  soll,  »  »
10.  Angabe,  in  welcher  Form  die  Abrechnung  und  Abführung  der  Beträge
erfolgen  und  kontrolliert  werden  soll,
11.  Angabe  der  Anzahl  der  Druckschriften,  Postkarten,  Bilder,  Marken
und  sonstiger  Gegenstände,  sowie  der  Eintrittskarten,  deren  Vertrieb
beabsichtigt  ist,  4
12.  etwaige  für  die  Beurteilung  des  Unternehmens  wichtige  Verträge
oder  Inhaltsangabe  mündlicher  Vereinbarungen.
In  geeigneten  Fällen  kann  die  Genehmigungsbehörde  auf  die  Beibringung
einzelner  Unterlagen  verzichten.

84.
Dem  Antrage  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Werbung  von  Mitgliedern
für  einen  Verein  sind  beizufügen

1.  ein  Stück  der  Vereiussatzung,

2.  der  Entwurf  zu  dem  beabsichtigten  Werbeaufruf  unter  der  Angabe,  auf
welche  Weise,  gegebenenfalls  durch  welche  Zeitungen  die  Werbung  beabsichtigt
  ist,

3.  eine  Abschrift  der  letzten  Jahresrechnung  des  Vereins,

4.  Angabe  über  die  Zahl  der  Mitglieder  und  die  Namen  der  Vorstandsmitglieder.


Den  entsprechenden  Anlagen  sind  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Werbung
für  die  Beteiligung  an  anderen,  nicht  von  Vereinen  veranstalteten  Unternehmungen
  beizufügen.

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*  5.

Zu  Anordnungen,  welche  gemäß  §  4  der  Verordnung  gegenüber  Wohlfahrtsunternehmungen
  und  deren  Organen  getroffen  werden  können,  ferner  zur
Prüfung  von  Büchern,  Schriften,  Kassen=  und  Vermögensbeständen,  zur  Einholung
  von  Auskünften,  Berichten  und  Rechnungsabschlüssen  sowie  zur  Entsendung
  von  Vertretern  in  Versammlungen  und  Sitzungen  ist  die  Ortsobrig-