Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  53.  355

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  19.  März  1917.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  hinter  der  Front.  (2)  Be-«
  kanntmachung,  betreffend  Verlängerung  der  Schußzeit  für  Wildenten.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Heranziehung  zum  vaterländischen

Hilfsdienst.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1917,  betreffend  Verwendung  hinter  der
Front.
ie  nachstehende  Verfügung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  2.  d.  Mts.,  betreffend  Verwendung  hinter  der
Front,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Altona,  den  2.  März  1917.

Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  daß  sowohl  bei  den  Feldtruppen  als  auch  bei  den
Zivilbehörden  vielfach  die  Auffassung  besteht,  daß  der  Erlaß  vom  3.  Oktober  1916
Nr.  2240/9.  16.  CIb,  betreffend  Verwendung  der  letzten  Söhne  usw.  schwergeprüfter
Familien  hinter  der  Front,  eine  Grundlage  biete  für  die  Rückversetzung  solcher  Heeresangehöriger
  zu  den  Ersatztruppenteilen  behufs  Verwendung  im  Heimatgebiet.  —  Das
stellv.  Generalkommando  entnimmt  dagegen  dem  Wortlant  des  erwähnten  Erlasses,  daß
nur  eine  Verwendung  im  Felde  hinter  der  Front,  an  weniger  gefahrdrohender  Stelle
beabsichtigt  ist.