Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

40  Nr.  7.  1917.

#)  Bekanntmachung  vom  11.  Jannar  1917,  befreffend  Briefschmuggel  nach  dem
seindlichen  Ausland.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  ausdrücklichen  Hinweis,  daß  Zuwiderhandelnde  sich  eventuell  außerdem  der
Beihülfe  zum  Landesverrat  schuldig  machen  und  Bestrafung  wegen  dieses  Verbrechens
  zu  gewärtigen  haben.

Schwerin,  den  11.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  29.  Altona,  den  2.  Januar  1917.

Priesschmuggel  nach  dem  seindlichen  Ausland-Auf

  Grund  des  §5  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  usw.  bestimme  ich
hiermit:

Wer  Briefe  oder  Schriftstücke  von  Kriegsgefangenen  annimmt  und  versucht,  sie  auf
irgend  eine  Weise  nach  dem  Auslande  weiterzubefördern  —  etwa  in  Briefen  und  Paketen
an  die  kriegsgefangenen  Deutschen  im  Ausland  —  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr
und  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500
bestraft.

v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  Januar  1917,  betreffend  böchstprelse  für  Faßbohnen.


Nachstehende  Bekanntmachung  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.
vom  10.  Januar  1917  wird  german  zur  algemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburatsches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.