1016 Nr. 143. 1917.
3. Maßgebend ist nicht der vom Inhaber der Fässer angegebene, sondern der
tatsächliche Verwendungszweck. Im Zweifel ist die Bauart und die letzte
Verwendung, kann letztere nicht ermittelt werden, die Bauart allein maßgebend.
IV. Bewegung und Gebrauch der beschlagnahmten Fässer.
Zu §§ 3 und 4.
1. An den beschlagnahmten Fässern usw. dürfen. unbeschadet der Bestimmungen
in § 3, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenom-
men werden. Aus der Bezugnahme auf §& 3 ergibt sich, daß Ortsveränderungen, die
erforderlich sind, um die beschlaanahmten Fässer aufzubewahren, pfleglich zu behandeln
und zu erhalten, nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben sind. Wer hiernach beschlag-
nahmte Fässer usw. im Besitz oder Gewahrsam hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, die-
selben an jenen Ort zu verbringen bezw. verbringen zu lassen, wo die Aufbewahrung,
pflealiche Behandlung und Erhaltung erfolgen kann. Wenn daher jemand zwar nicht
an seinem Betriebs= oder Wohnsitze, wohl aber an einem anderen Orte geeignete Räume
zur Verfügung hat oder beschaffen kann, so ist er verpflichtet, die beschlagnahmten
Fässer usw. auf seine Kosten in letztere zu verbringen bezw. verbringen zu lassen.
2. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer usw.
sind nichtig. Diese Nichtigkeit umfaßt nicht nur alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bekanntmachung noch nicht abgewickelten, auf beschlagnahmte Fässer usw. bezüalichen,
sondern auch alle nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung abgeschlossenen Rechts-
geschäfte. Ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder leer sind, macht keinen Unter-
schied, soweit sich nicht aus § 4 Abs. 3 der Bekanntmachung und der nachfolgenden
Ziffer 3 ein anderes ergibt.
Der unmittelbare Verkauf von ausschließlich im Haushalt benöligten Fässern usw.
an den Verbraucher ist zulässig.
3. Nach § 4 Abs. 3 ist der Gebrauch der beschlagnahmten Fässer usw. durch den
Verfüqungsberechtiaten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft,
insbesondere das Füllen und die Versendung mit Ware sowie die Zurücklieferung der
entleerten Fässer an den Versender der Ware zulässig.
a) Diese erleichternde Bestimmung bat den Zweck. unnötige Stockungen im
Geschäftsverkehr zu vermeiden. Das Wort einsbesondere“ deutet darauf
bin. daß die dort aufsgeführten Fälle des Gebranchs nicht erschöpfend auf-
gezählt sind. Hierher gehört z. B. auch die Beweoung der Fässer innerhalb
eines und desselben, wenn auch über mehrere Orte sich erstreckenden Be-
triebes ferner die Versendung der Fässer zur Einholung von Rohmaterial
und MWaren zur Verarbeituna, zur Auffüllung der Läger und Bestände, zur
Ausführung von Warenbestellungen, zur Beschaffung von Betriebsmitteln.
Im Zweifelsfalle entscheidet darüber, was unter Gebrauch im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verstehen ist, die nach & 7 der Bekannt-
machung zuständige Behörde.
b) In manchen Industrie= und Handelszweigen ist es üblich, daß dle Fässer
usw. mit der Ware verkauft und versendetk werden. Dies ist