Nr. 145. 1917. 1037
*5 1.
Damit im Bezirke eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde für den Be-
darf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mehr Brenn-
stoffe bezogen werden, als gemäß § 8 der oben angeführten Bekanntmachung vom
19. Juli 1917 vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung zum. Bezuge vorläufig
oder endgültig festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kommunalvervande bezw. Ge-
meinden darüber zu wachen:
1. welche Brennstoffmengen durch Händler zur Abgabe an Verbraucher für
Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in
den Bezirk waggonweise oder durch Kahnladung eingeführt werden;
welche Brennstoffmengen durch Verbraucher ohne Vermittlung eines im
Bezirk ansässigen Platzhändlers für Haushaltungen, Landwirtschaft und
Kleingewerbe waggonweise oder durch Kahnladung in den Bezirk eingeführt
werden;
welche Brennstoffmengen durch Händler und Verbraucher fuhrenweise und
im Kleinverkauf von Platzhändlern anderer Bezirke und unmittelbar von
Erzeugungsstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, Koks-
anstalten, Gasanstalten) bezogen werden.
g 2.
Die §§ 1—6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
vom 3. August 1917 über Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 185) finden Anwendung. "
w
*l 3.
I. Verbraucher und Händler, die auf dem in § 1 unter Nr. 1 und 2 angegebenen
Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Brennstoffen den Bestellschein dem Vorstande
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde vorzulegen.
II. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum
Bezua zugelassenen Menge abzustempeln und mit fortlaufender Nummer zu versehen.
Die Bestellscheine sind in eine Liste einzutragen (§ 6).
III. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und
des Kleingewerbes dürfen nicht mit Bestellungen für den Bedarf von gewerblichen Ver-
brauchern, die nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
vom 17. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145) meldepflichtig sind, in einem
Bestellschein vereinigt werden.
* 4.
.I. Der Besteller hat den abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu geben,
der ihn weiter zu geben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar von
dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar an
Verbraucher liefert, ist der gestempelte Bestellschein dem Erzeuger einzureichen.
.II. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingewerbe
bestimmt kennzeichnen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein vom Vorstand des
Kommunalverbandes oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird.