Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 145. 1917. 1037 
*5 1. 
Damit im Bezirke eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde für den Be- 
darf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mehr Brenn- 
stoffe bezogen werden, als gemäß § 8 der oben angeführten Bekanntmachung vom 
19. Juli 1917 vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung zum. Bezuge vorläufig 
oder endgültig festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kommunalvervande bezw. Ge- 
meinden darüber zu wachen: 
1. welche Brennstoffmengen durch Händler zur Abgabe an Verbraucher für 
Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in 
den Bezirk waggonweise oder durch Kahnladung eingeführt werden; 
welche Brennstoffmengen durch Verbraucher ohne Vermittlung eines im 
Bezirk ansässigen Platzhändlers für Haushaltungen, Landwirtschaft und 
Kleingewerbe waggonweise oder durch Kahnladung in den Bezirk eingeführt 
werden; 
welche Brennstoffmengen durch Händler und Verbraucher fuhrenweise und 
im Kleinverkauf von Platzhändlern anderer Bezirke und unmittelbar von 
Erzeugungsstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, Koks- 
anstalten, Gasanstalten) bezogen werden. 
g 2. 
Die §§ 1—6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
vom 3. August 1917 über Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger 
Nr. 185) finden Anwendung. " 
w 
*l 3. 
I. Verbraucher und Händler, die auf dem in § 1 unter Nr. 1 und 2 angegebenen 
Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Brennstoffen den Bestellschein dem Vorstande 
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde vorzulegen. 
II. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum 
Bezua zugelassenen Menge abzustempeln und mit fortlaufender Nummer zu versehen. 
Die Bestellscheine sind in eine Liste einzutragen (§ 6). 
III. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und 
des Kleingewerbes dürfen nicht mit Bestellungen für den Bedarf von gewerblichen Ver- 
brauchern, die nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
vom 17. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145) meldepflichtig sind, in einem 
Bestellschein vereinigt werden. 
* 4. 
.I. Der Besteller hat den abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu geben, 
der ihn weiter zu geben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar von 
dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar an 
Verbraucher liefert, ist der gestempelte Bestellschein dem Erzeuger einzureichen. 
.II. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingewerbe 
bestimmt kennzeichnen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein vom Vorstand des 
Kommunalverbandes oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird.
	        
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