Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 9. 1947. 51 
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tücke und getragenen Schuhwaren an die von den Kommunalverbänden. eingerich 
Eche und getr Wweräußern. Die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch Schätzung 
gemäß § 6 dieser Ausführungsbestimmungen. 
8 16. 
unbeschränkte örtliche Zuständigkeit der Annahme und Verkaufsstellen. 
Wer getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren veräußern 
will, ist berechtigt, sie bei jeder auch außerhalb seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 
liegenden Annahmestelle abzuliefern. Die Annahmestellen sind verpflichtet, getragene 
Stücke auch von Personen, die außerhalb des diese Annahmestelle beaufsichtigenden Kom- 
munalverbandes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, zu dem ordnungs- 
gemäß festgestellten Preis abzunehmen und auf Verlangen die vorgeschriebene Abgabe- 
bescheinigung zu erteilen. 
Diese Vorschriften finden auf die Verkaufsstellen sinngemäße Anwendung. 
8 17. 
Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 12 
werden nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk= Strick= und Schuhwaren vom *§ 1916 bestraft. Auch 
ben die Zuwiberhandelnden nach § 15 derselben Bekanntmachung die Schließung ihrer 
etriebe zu gewärtigen. 
  
W 18. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
Berlin, den 23. Dezember 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(2) Bekanntmachung vom 13. Januar 1917, betreffend Regelung des Berkehrs 
mit Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 31. August v. Is. 
in Nr. 136 des Regierungsblatts wird die nachstehende, im Deutschen Reichs- 
anzeiger veröffentlichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 8. d. 
Mts. über eine Anderung der Ausnahmebewilligung von § 7 Absatz 1 der
	        
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