64 Nr. 11. 1917.
(5) Bekanntmachung vom 23. Januar 1917 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 18. Januar 1917 über die Eintragung der Legitimation
unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern in das Geburtsregister.
Zu den im Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom 18. Januar 1917 über
die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern in
das Geburtsregister (Rl. S. 57) bezeichneten Geschäften sind von den nichtgerichtlichen
Vormundschaftsbehörden nur die Magistrate sowie die aus den
Magistraten verordneten Waisengerichte und sonstigen Deputationen, die Klosteramtsgerichte
und die Hofstaatsgerichte zuständig und zwar insoweit, als diesen
Behörden nach §§ 22 bis 31 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Rbl. S. 227) die Wahrnahme der Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts
obliegt.
Schwerin, den 23. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(6) Bekanutmachung vom 20. Januar 1917, betreffend Ergänzungen bezw.
Abänderungen
a) der Bekanntmachung vom 4. Juni 1902, betreffend die Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz
(Rbl. 1902 Nr. 22 S. 192),
b) der Fleischbeschanzollordnung vom 5. Febrnar 1903 (Amtsblatt der Großberzoglich
Mecklenburgischen Steuer= und Zolldirektion 1903 Nr. 3),
Pc) der Bekanntmachung, betreffend die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik
vom 12. November 1908 (Rbl. 1908 Nr. 35).
Die in Nr. 54 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 15. Dezember
1916 veröffentlichten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 14. Dezember
1916, betreffend Ergänzungen bezw. Abänderungen der vorbezeichneten Bekanntmachungen
und der Fleischbeschauzollordnung werden nachstehend zur allgemeinen
Kenntnis gebvacht.
Schwerin, den 20. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Kundt.