Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

62  Nr.  11.  1917.

Mit  dieser  Erlaubnis  ist  eine  Veränderung  des  Personenstandes  der
Bräute  nicht  verbunden.  Die  Braut  darf  demnach  rechtlich  nicht  so  angesehen
  werden,  als  wenn  sie  verheiratet  wäre  oder  gewesen  wäre.  Sie  erhält
durch  die  Erlaubniserteilung  auch  keinerlei  Anspruch  gegen  den  Staat  oder  das
Reich  auf  Witwengeld,  ebenso  auch  kein  gesetzliches  Erbrecht  gegen  den  Bräutigam.
  Wohl  aber  wird  die  Verleihung  des  Ehrentitels  „Frau“  dazu  beitragen,
den  Kriegerbräuten  diejenige  selbständige  gesellschaftliche  Stellung  zu
verschaffen,  die  sonst  nur  Verheirateten  eingeräumt  wird.

Die  Kriegerbräute  haben  auch  nach  der  Verleihung  des  Titels  „Frau“
ihren  bisherigen  Familiennamen  weiter  zu  führen.  Wird  neben  der  Verleihung
  des  Titels  Frau  auch  die  Anderung  des  Familiennamens  der  Braut  in  den
des  Bräutigams  gewünscht,  so  sind  die  Zustimmungserklärungen  der  Eltern  oder
Geschwister  des  Bräutigams  dem  Justizministerium  vorzulegen.

Die  im  Vorstehenden  genannten  Erlaubniserteilungen  können  nur  solchen
Kriegerbräuten  gewährt  werden,  welche  die  mecklenburg-schwerinsche  Staatsangehörigkeit
  besitzen.

Schwerin,  den  19.  Januar  1917.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1917,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften.

Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellvertretenden  General-Kommandos
  IX.  Armeekorps  vom  10.  Januar  1917  wird  hiermit  im  Anschluß  an
die  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1916  (Röl.  Nr.  159)  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  20.  Jannar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.