Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

78  Nr.  13.  1917.

"1!  11  Abs.  1  Satz  1  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916/23.  Dezember  1916
ber  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  nur  gegen
einen  auf  den  neu  zu  überlassenden  Gegenstand  lautenden  Bezugsschein  erfolgen.

Hiervon  wird  auf  Grund  von  §  11  Abs.  1  Satz  3  der  genannten  Bundesratsverordnung
  die  nachstehende  Ausnahme  zugelassen:

Die  gegen  einen  Bezugsschein  dem  Verbraucher  zu  Eigentum  oder  zur  Benutzung
überlassenen  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  können  ohne  einen  neuen  Bezugssbein
  gegen  solche  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  umgetauscht  werden,  deren

berlassung  gegen  den  bereits  abgegebenen  Bezugsschein  zulässig  gewesen  wäre.

Der  Umtausch  darf  jedoch  nur  einmal  und  nur  innerhalb  einer  Woche  nach  dem
Tage  der  ÜUbergabe  des  umzutauschenden  Gegenstandes  an  den  Verbraucher  erfolgen.
Die  Umtauschfrist  beginnt  jedoch  frühestens  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  dieser
Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger  zu  laufen.

Berlin,  den  16.  Januar  1917.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1917,  betreffend  den  Rechtshilfeverkehr
mit  den  in  österreichisch-ungarischer  Militärverwaltung  stehenden  Gebieten
Polens  und  die  gegenseitige  Vollstreckung  von  Urteilen.
J.
Rechtshilfeersuchen  Mecklenburgischer  Justizbehörden  nach  dem  österreichischungarischen
  Okkupationsgebiete  sind  unmittelbar  an  die  dort  bestelkten  Gerichtsöfe:

böf  in  Kielce  für  die  Kreise  Busk,  Jedrzejow,  Kielce,  Miechöw,  Olkusz,
Pinczow  und  Wloszczowa;
in  Lublin  für  die  Kreise  Bilgorai,  Cholm,  Grubieszow,  Janöw,
Krasnostaw,  Lubartêw,  Lublin,  Pulawy,  Tomaszôw  und  Zamoösé;
in  Piotrköw  für  die  Kreise  Dabrowa,  Nowo-Radomsk  und  Piotrköw;
in  Radom  für  die  Kreise  Konsk,  Kozienice,  Opatow,  Opoczno,  Radom,
Sandomierz  und  Wierzbnik
zu  richten.

Zur  Entgegennahme  von  Rechtshilfeersuchen  aus  dem  Okkupationsgebiete
sind  die  Landgerichtspräsidenten  zuständig.  Die  im  Okkupationsgebiet  eingerichteten
  Friedensgerichte  haben  ihre  Ersuchen  durch  Vermittelung  des  zuständigen
Kreisgerichts  dem  Landgerichtspräsidenten  zu  übersenden.