Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  13.  1917.  79

u.

Hinsichtlich  der  Vollstreckung  ausländischer  Urteile  im  österreichisch-ungarischen

  Okkupationsgebiet  ist  im  §  12  der  Verordnung  des  Armeeoberkommandanten
  vom  9.  Mai  1916,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit,  bestimmt:

„Erkenntnisse  von  Gerichten  in  der  Osterreichisch-Ungarischen
Monarchie,  im  Deutschen  Reiche  oder  im  deutschen  Okkupationsgebiete
  sowie  Vergleiche,  die  vor  diesen  Gerichten  geschlossen  wurden,
sind  in  allen  bürgerlichen  Rechtssachen  unter  jenen  Voraussetzungen
und  in  jenen  Grenzen  zu  vollstrecken,  die  im  betreffenden  Staate  für
die  Vollstreckung  auswärtiger  zivilgerichtlicher  Erkenntnisse  allgemein
festgesetzt  sind.

Über  die  Vollstreckbarkeit  ist  gemäß  Artikel  1274  bis  1281  der
Zivilprozeßordnung  zu  entscheiden.  Vor  der  Entscheidung  kann
Sicherstellung  des  Anspruchs  gemäß  Artikel  590  ff.  der  Zivilprozeßordnung
  bewilligt  werden.  Artikel  1276  der  Zivilprozeßordnung  ist
mit  der  Beschränkung  aufgehoben,  daß  der  Vollstreckungsbefehl  oder
ein  Zeugnis  des  ausländischen  Gerichts  vorliegen  muß,  daß  das  Erkenntnis
  oder  der  Vergleich  vollstreckkar  ist.  Der  Vollzug  kann  vom
Gläubiger  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  ausländischen
Gerichts  angesucht  werden."

Die  angezogenen  Artikel  1274  bis  1281  der  russischen  Zivilprozeßordnung
  lauten  in  deutscher  Übersetzung:

1274.  Erkenntnisse  der  Justizbehörden  fremder  Staaten  werden  im  Reiche
nur  dann  vollstreckt,  wenn  dies  durch  Verfügungen  der  Gerichte  des  Reichs  bewilligt
  wird.

1275.  Bittschriften  um  Vollstreckung  von  Erkenntnissen  der  Justizbehörden
fremder  Staaten  werden  bei  demjenigen  Bezirksgericht  eingereicht,  in  dessen
Geschäftskreis  die  Vollstreckung  geschehen  soll.

1276.  Dem  Gesuche  (um  Vollstreckung  ausländischer  Erkenntnisse)  muß
angeschlossen  werden:

1.  eine  vom  Gerichte,  das  das  Erkenntnis  gefällt  hat,  beglaubigte  Kopie
des  Erkenntnisses  samt  Vollstreckungsauftrag  und  eine  Bestätigung
des  Gerichts,  daß  das  Erkenntnis  vollstreckbar  ist.  Die  Bestätigung
des  Gerichts  muß  von  einer  russischen  Mission  oder  einem  russischen
Konsulat  beglaubigt  werden;  die  Unterschrift  der  Mission  oder  des
Konsulats  muß  vom  Ministerium  des  Außern  legalisiert  werden:

2.  eine  russische  Übersetzung  des  Erkenntnisses;

3.  Kopien  dieser  Dokumente.