Nr. 196. 1411
Regierungs-Blatt
für das »
GrosjherzogtumMecklenbutgszchwetim
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 6. November 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen zur Ausführung
des Offizierpensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom
31. Mai 1906. (2) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung
über den Verkehr mit Zucker. (3) Bekanntmachung, betreffend Schaf-
wolle, Kamelhaare usw. (4). Bekanntmachung, betreffend Nachtrag zu
der Bekanntmachung vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art.
(5) Bekanntmachung, betreffend Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1917, betreffend die Bestimmungen zur
Ausführung des Offizierpensionsgesetzes und des Mannschaf
vom 31. Mai 1906.
Trotz der in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Offizier-
pensionsgesetz und zum Mannschaftsver sorgungsgesetz von 1906 ergangenen
Anweisungen an die Anstellungsbehörden usw. (Rbl. Nr. 32 von 1906
S. 207 ff.) haben diese vielfach die vorgeschriebenen Mitteilungen an die Pen-
sionsregelungsbehörden unterlassen, weil ihnen angeblich nicht bekannt war, daß
es sich um Militärpensionäre handelte. Dadurch ist dem Reichsfiskus wieder-
holt Schaden erwachsen, wenn es sich später als unmöglich erwies, die über-
hobenen Pensionen oder Renten von den Beteiligten wieder einzuziehen.
Die für die Anstellung oder Beschäftigung von Militär= (Marine= sowie
Schutztruppen-) Pensionären und Rentenempfängern in Betracht kommenden
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tut-gli-