Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr, 196. 1917. 1413 
52. 
Für die Lieferung von gemahlenem Melis aus den einzelnen Verbrauchszucker- 
fabriken gelten die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise bei Lieferung ab Ver- 
ladestelle der Fabrik. 
Für die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß 
58 12, 13 der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 für Kommunalverbände 
überwiesen wird, gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen die in 
der Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preise. 
3. 
8 
Für die in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführten. Fabriten und Lagerorte be- 
stimmt die Reichszuckerstelle den Preis. 
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 fest- 
gesetzten Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über 
besondere Verpackungsarten und deren Berechnung, erlasse 
Für die in der Anlage 4 nicht aufgeführten Ghasen n- bestimmt die Reichs- 
zuckerstelle die Zu= oder Abschläge. 
in Kraft 
Berlin, den 23. Oktober 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: v. Braun. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung 
st. ». . 
Anlage 1. 
Kohzuckerpreise für die einzeinen Fabriken. 
(Die Preise gelten für 1 Zentner.) 
Ost= und Westpreußen: 5 — 
Altfelde 22s60 Pelplin 22,82 
Culmsee 22,05 Praust .22, ves 
Dirschau 22,88 Rastenburg 22),61 
Groß Zünder 22, do Riesenburg 22,740 
Marienburg . 22,876 Schwetz 22,80 
Marienwerder 22)785 Sobbowitz 22,62 
— [9# 2260 Tiegenhof 22),65 
Neu Schönsee 22,os Unislaw 22 s2 
Neuteich .. ... 22/82 
301“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.