Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1452 Nr. 202. 1917, 
Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 624 —) Anwendung. Sovweit hiernach 
durch Vorrückung im Bewerberverzeichnis bereits ein Ausgleich geschehen ist, 
kommt eine Anrechnung nach Absatz 1 nicht mehr in Betracht. 
3. Wo auch für Unterbeamte die erste etatsmäßige Anstellung von dem 
Bestehen einer Fachprüfung abhängt oder wo für die Beförderung in eine 
höhere Stelle das Bestehen einer Prüfung erforderlich ist, wird den Beamten 
die Zeit ihres Kriegsdienstes auf das für die Anstellung oder Beförderung 
maßgebende Dienstalter insoweit angerechnet, als infolge des Kriegsdienstes 
die Prüfung nachweislich später abgelegt worden ist. 
Die Bestimmung in Nr. 2 Abs. 2 findet Anwendung. 
4. Bei allen Beamten ist auf das Diätariatsdienstalter die Kriegsdienst- 
zeit insoweit anzurechnen, als durch sie der Beginn der diätarischen Beschäfti- 
gung nachweislich verzögert ist. 
5. Anwärtern, welche nach Ableistung des Probe= oder Vorbereitungs- 
dienstes ohne weiteren Nachweis ihrer Befähigung zur ersten etatsmäßigen 
Anstellung gelangen, wird bei dieser Anstellung diejenige Zeit des Kriegs- 
dienstes auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, um die ihre Anstellung 
nachweislich später erfolgt ist. 
6. Wenn die Anstellung oder Beförderung nach der Reihenfolge der An- 
wartschaft erfolgt und die Anstellung oder Beförderung nach der Anwartschaft, 
wie sie sich nach den vorstehenden Bestimmungen ergibt, zu einem früheren 
Zeitpunkt erfolgt wäre, als sie tatsächlich stattgefunden hat, so wird das Be- 
soldungsdienstalter so festgesetzt, wie es im Falle der Anstellung oder Beförde- 
rung zu dem früheren Zeitpunkte bestimmt worden wäre. 
7. Über etwaige Anrechnungen ouf das Besoldungsdienstalter, die durch 
die vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen sind, entscheidet das vorgesetzte 
Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 
8. In allen Fällen wird nur eine schlüssig nachgewiesene Verzögerung 
der Laufbahn berücksichtigt; ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich nur auf 
Mutmaßungen gründen. 
Bei der Berechnung der anzurechnenden Zeit werden Vorteile, die durch 
Notprüfungen, Abkürzung der Vorbereitungszeit usw. erzielt sind, gegenge- 
rechnet. 
II. 
1. Kriegsdienst im Sinne vorstehender Bestimmungen ist der Dienst bei 
dem Heere, der Marine, den Schutztruppen vom Tage der Mobilmachung bis 
zur Demobilmachung oder der Dienst bei der Krankenpflege, sofern er auf 
Grund einer auch für den Etappendienst übernommenen Verpflichtung erfolgt,
	        
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