Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 204. 1917. 1461 
c) Außer der auf Grund von a und b zugeteilten Gasmenge können Gas- 
verbraucher noch fernere 10 % ihres vorjährigen Verbrauches bewilligt erhalten — 
jedoch im ganzen keinesfalls mehr als ihre vorjährige Bezugsmenge —, wenn sie zur 
Beleuchtung ausschließlich Gas verwenden. 
4) Als Vorjahr gilt ständig das Kalenderjahr 1916. 
— 2 — 
bleibt unverändert. 
— 3 — 
Gaswerke, in deren Abgabegebiet bereits im Vorjahre Einschränkungen des unter 
Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen fallenden Gasverbrauchs bestanden, können 
bei dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung beantragen, daß die jetzige Ein- 
schränkung entsprechend vermindert wird. 
— 4 bis 6 — 
bleiben unverändert. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stutz. 
Alle Zuschriften in Angelegenheiten, die diese Bekanntmachung betreffen, sind 
zu richten an den 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung (Abteilung 
Gas und Wasser), Berlin SW— 11, Königgrätzer Straße 28. 
Drahtanschrift: Kraftlichtkohle. 
Fernsprecher: Berlin, Amt Nollendorf Nr. 4253 und 4254. 
(5) Bekanntmachung vom 16. November 1917, betreffend Einschränkung des 
Elektrizitätsverbrauchs. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
betreffend die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 2. d. M. 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Zu der Bekanntmachung wird folgendes bestimmt: 
* 
Die Befugnisse der Komunalverbände, Gemeinden, Kommunalverbands- 
oder Gemeindevorstände im Sinne der Bekanntmachung werden den Ortsobrig- 
keiten übertragen.
	        
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