Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  204.  1917.  1461

c)  Außer  der  auf  Grund  von  a  und  b  zugeteilten  Gasmenge  können  Gasverbraucher
  noch  fernere  10  %  ihres  vorjährigen  Verbrauches  bewilligt  erhalten  —
jedoch  im  ganzen  keinesfalls  mehr  als  ihre  vorjährige  Bezugsmenge  —,  wenn  sie  zur
Beleuchtung  ausschließlich  Gas  verwenden.

4)  Als  Vorjahr  gilt  ständig  das  Kalenderjahr  1916.

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bleibt  unverändert.
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Gaswerke,  in  deren  Abgabegebiet  bereits  im  Vorjahre  Einschränkungen  des  unter
Ziffer  1  der  Ausführungsbestimmungen  fallenden  Gasverbrauchs  bestanden,  können
bei  dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  beantragen,  daß  die  jetzige  Einschränkung
  entsprechend  vermindert  wird.

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bleiben  unverändert.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  November  1917.

Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.
Stutz.

Alle  Zuschriften  in  Angelegenheiten,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind
zu  richten  an  den
Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  (Abteilung
Gas  und  Wasser),  Berlin  SW—  11,  Königgrätzer  Straße  28.
Drahtanschrift:  Kraftlichtkohle.
Fernsprecher:  Berlin,  Amt  Nollendorf  Nr.  4253  und  4254.

(5)  Bekanntmachung  vom  16.  November  1917,  betreffend  Einschränkung  des
Elektrizitätsverbrauchs.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung
betreffend  die  Einschränkung  des  Verbrauchs  elektrischer  Arbeit  vom  2.  d.  M.
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Zu  der  Bekanntmachung  wird  folgendes  bestimmt:

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Die  Befugnisse  der  Komunalverbände,  Gemeinden,  Kommunalverbandsoder
  Gemeindevorstände  im  Sinne  der  Bekanntmachung  werden  den  Ortsobrigkeiten
  übertragen.