86 Nr. 15. 1917.
Bekanntmachung
Nr. M. 3500/12. 16. K.R. A.,
betreffend Höchstpreise für Zink.
Vom 31. Januar 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 GE#l. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915
und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914
(R#Bl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Anderung dieses
Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Rl. 1915
S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Keuntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ange-
droht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(REBl. S. 603) untersagt werden.
W 1.
Höchstpreise. «
Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht übersteigen bei:
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
. wer die festgesetzten Lastbrei- überschreitet
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich 4 einem solchen Vertrage erbietet:
wer einen Gegenstand, der von elner Aufforderung (§ 2, 8 des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht na blommi
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ansführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntansend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Koslen des Schuldt ieir öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehreurechte erkannt werden.
—HILEIIL