Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

90 Nr. 15. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 31. Januar 1917, betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung von rohen Seiden und Seidenabfällen aller Art, sowie deren 
Höchstpreise. 
Die nachstehenden Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
1. Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seiden- 
abfällen aller Art, und 
2. Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabfälle aller Art, 
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 31. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. W. IV. 100./1. 17. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seiden- 
abfällen aller Art. 
Vom 31. Januar 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6") der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RBl. S. 357) in Verbindung mit den 
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höbere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1............. ; 
2.wcrusibcfugteinenboichlagnahmtcnGegenstandbeiseitcschafit,befchädiqtodckzctstött, 
verwendet, verkauft oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmien Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhaudelt.
	        
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