Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  200  1917  1447

6.  Nicht  periodisch  erscheinende  Druckschriften  (Bücher  und  ähnliche)  werden  zur
Ausfuhr  in  der  Regel  nur  dann  zugelassen,  wenn  in  die  ganze  Auflage  beim  Erscheinen
  das  Ausfuhrzeichen  eingedruckt  ist.  Jedoch  kaun  in  besonderen  Fällen  auf  Antrag
  die  nachträgliche  Abstempelung  der  ganzen  Auflage  oder  einzelner  Stücke  ersolgen.
  Im  übrigen  ist  die  Vorlage  vor  der  Drucklegung  zur  Erwirkung  der  Ausfuhr--Genehmigung
  erforderlich.  '

7.  a)  Sammlungen  chemischer  Zeitschriften  (aus  der  gesamten  Chemie,  der

technischen  Chemie  und  der  medizinischen  Chemie  im  weitesten  Sinne  sowie
der  Pharmazeutik),

b)  e  und  pharmazeutische  Nachschlagewerke  sind  von  der  Ausfuhr  ausgeschlossen.
  -

Dieses  Verbot  bezieht  sich  auch  auf  ältere  Jahrgänge  und  Werke.

In  Einzelfällen  kann  eine  Ausfuhr  unter  besonderen  Umständen  genehmigt  werden.
Bereits  erfolgte  Ausfuhrbewilligungen  für  Druckerzeugnisse  dieser  Art  werden  hiermit
zurückgezogen.

8.  Bücher  und  andere  Druckschriften,  deren  Vertrieb  im  Inlande  frei  ist,  die  zum
Auslandversand  aber  einer  Abstempelung  bedürfen,  werden  bei  der-  Versendung  nach-Osterreich-Ungarn
  versuchsweise,  also  auf  jederzeitigen  Widerruf,  von  der  Abstempelungspflicht
  befreit.

9.  Die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  Ausfuhr  von  Druckschriften
in  das  Ausland  vom  13.  April  1917  bleiben  in  Kraft.  Die  Strafvorschriften  finden
auch  auf  die  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  Anwendung.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1917,  betreffend  Allodifizierung  des
Lehngutes  Grapen  Stieten,  A.  Grevesmühlen.

Das  Lehngut  Grapen  Stieten,  Amts  Grevesmühlen,  ist  unter  dem  heutigen
Tage  allodifiziert  worden.

Schwerin,  den  31.  Oktober  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium,
Langfeld.

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