Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

(5)  Vekanntmachung  vom  23.  Januar  1917,  be  »
schnittspreise,  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial--Erbpächter  usw.  fü

Nr.  16.  1917.

nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist.

Nach  den  dem  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  vorliegenden
  Einzeugungen  haben  die  Getreidepreise  bei  deren  Zurückführung  auf
die  in  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1873  —  Rbl.  Nr.  4  —  in  Beihalt
der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1888
—  Rbl.  Nr.  5  —  bezw.  dem  früheren  Landesscheffel  und  dem  früheren  Grabower
  Scheffel  gleichgesetzten  Gewichtseinheiten,  sowie  in  Berücksichtigung  der
Verordnung  vom  22.  August  1757  unter  III  wegen  des  Aufmaßes  beim  Hafer
und  der  dazu  ergangenen  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1882  —  Rol.
Nr.  5  —,  wonach  der  Scheffel  Hafer  das  eine  Mal  gestrichen  und  das  andere

Mal  gehäuft  sich  auf  41½  Pfd.  stellt,  für  Ware  mittlerer  Güte  betragen:
A.  Im  Jahrgange  Johannis  1916/17:

1.  in  Schwerin:

2.  in  Rostock:

3.  in  Wismar:

für  56  Pfd.  Roggen  (entsprechend  dem
früheren  Landesscheffel),  während
der  letzten  8  Tage  vor  Antoni  1917
während  der  letzten  14  Tage  vor
Antoni  10112

für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1917
für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1917

ferner:

für  59  Pfd.  Weizen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1917
für  48  Pfd.  Gerste  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1917
für  41½⅛  Pfd.  Hafer  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1917

für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1917
für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1917

6  06,20  3

6

7

5

6

6

„  06,20

„  88,00

„  88,00

„  08,00

i.  20,00

„  60,25

„  16,00
„  16,00

107

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