(5) Vekanntmachung vom 23. Januar 1917, be »
schnittspreise, nach denen der Geldkanon der Domanial--Erbpächter usw. fü
Nr. 16. 1917.
nächste Zahlungsperiode zu berechnen ist.
Nach den dem Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, vorliegenden
Einzeugungen haben die Getreidepreise bei deren Zurückführung auf
die in der Verordnung vom 27. Januar 1873 — Rbl. Nr. 4 — in Beihalt
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Januar 1888
— Rbl. Nr. 5 — bezw. dem früheren Landesscheffel und dem früheren Grabower
Scheffel gleichgesetzten Gewichtseinheiten, sowie in Berücksichtigung der
Verordnung vom 22. August 1757 unter III wegen des Aufmaßes beim Hafer
und der dazu ergangenen Bekanntmachung vom 31. Dezember 1882 — Rol.
Nr. 5 —, wonach der Scheffel Hafer das eine Mal gestrichen und das andere
Mal gehäuft sich auf 41½ Pfd. stellt, für Ware mittlerer Güte betragen:
A. Im Jahrgange Johannis 1916/17:
1. in Schwerin:
2. in Rostock:
3. in Wismar:
für 56 Pfd. Roggen (entsprechend dem
früheren Landesscheffel), während
der letzten 8 Tage vor Antoni 1917
während der letzten 14 Tage vor
Antoni 10112
für 56 Pfd. Roggen während der
letzten 8 Tage vor Antoni 1917
für 56 Pfd. Roggen während der
letzten 14 Tage vor Antoni 1917
ferner:
für 59 Pfd. Weizen während der
letzten 8 Tage vor Antoni 1917
für 48 Pfd. Gerste während der
letzten 8 Tage vor Antoni 1917
für 41½⅛ Pfd. Hafer während der
letzten 8 Tage vor Antoni 1917
für 56 Pfd. Roggen während der
letzten 8 Tage vor Antoni 1917
für 56 Pfd. Roggen während der
letzten 14 Tage vor Antoni 1917
6 06,20 3
6
7
5
6
6
„ 06,20
„ 88,00
„ 88,00
„ 08,00
i. 20,00
„ 60,25
„ 16,00
„ 16,00
107
tressend die Getreide-Durch“
t die