Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

200  Nr.  82.  1917.

82.

Die  Ausschüsse  bestehen  bei  einer  Anzahl  bis  zu  250  Arbeitern  oder  260
Angestellten  aus  mindestens  5  Mitgliedern.  Für  je  50  weitere  Arbeiter  oder
Angestellte  bis  zur  Zahl  von  500  erhöht  sich  die  Zahl  der  Mitglieder  der  Ausschüsse
  um  mindestens  eins.  Bei  mehr  als  500  Arbeitern  oder  Angestellten
müssen  die  Ausschüsse  aus  mindestens  10  Mitgliedern  bestehen.

Außerdem  sind  Ersatzmänner  in  der  doppelten  Zahl  der  Mitglieder  zu
wählen.

 

83.
Die  Wahl  erfolgt  nach  anliegender  Wahlordnung.
Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  die  volljährigen  Arbeiter  oder  versicherungspflichtigen
  Angestellten  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung  ohne
Unterschied  des  Geschlechts,  soweit  sie  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen.

84.

Scheidet  ein  Mitglied  eines  Ausschusses  aus  der  Beschäftigung  im  Betrieb
oder  in  der  Betriebsabteilung  aus,  so  verliert  es  dadurch  auch  die  Mitgliedschaft
im  Ausschuß.  An  die  Stelle  der  ausgeschiedenen  und  der  zeitweilig  verhinderten
Mitglieder  treten  die  Ersatzmitglieder  nach  Maßgabe  des  §  27  der  Wahlordnung.

Sobald  die  Gesamtzahl  der  heranziehbaren  Ausschußmitglieder  und  Ersatzmänner
  unter  die  vorschriftsmäßige  Zahl  der  Ausschußmitglieder  sinkt,  ist  zu
einer  Neuwahl  des  ganzen  Ausschusses  zu  schreiten.

*  5.
Der  Betriebsunternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Vertreter  beruft  den
Ausschuß  und  leitet  seine  Verhandlungen.  Er  kann  sich  an  den  Erörterungen
beteiligen;  an  den  Abstimmungen  nimmt  er  nicht  teil.

§  6.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Ausschusses  ist  die  Ladung  aller
Mitglieder  und  nötigenfalls  der  erforderlichen  Stellvertreter  unter  Mitteilung
der  Beratungsgegenstände  sowie  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der
vorschriftsmäßigen  Mitgliederzahl  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  durch
Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  gefaßt.