126
Nr. 20. 1917.
wenn sie verheiratet sind, aber keine Kinder unter
15 Jahren oder nicht solche ältere Kinder
im Alter bis zum vollendeten 18. Jahre,
die — ohne eigenes Einkommen — sich
noch in Schul= oder Berufsausbildung
befinden, zu unterhalten haben (vergl.
Nr. 2 60 Mk.,
„ „ 1 Kind haben (vergl. Nr. 2 90 „
7“ 7“ 2 Kinder 77 ( 7½ J77.— 2). —. 120. "“
7“ 77 38 77 « / 77 2) . 150 77
77 180 44
„ 4 2)
„ „ 5 und mehr#-Kinder haben (vergl. Nr. 2) 200 „
2. Grundsätzlich sind nur Kinder unter 15 Jahren zu berücksichtigen.
Soweit aber ein oder mehrere Kinder bis um 18. Lebensjahre,
die — ohne eigenes Einkommen — sich noch in Schul= oder Berufs- ·
ausbildung befinden, von dem Beamten usw. unterhalten werden,
erhält dieser gleichfalls die einmalige Kriegsteuerungszulage.
.Voraussetzung für die Bewilligung ist, daß die Beamten usw. nicht.
bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun,
oder daß sie nicht bei der Militär-, Marine oder Kolonialverwaltung oder
bei den Verwaltungen in den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen
beschäftigt werden und hier über ihre Friedensbezüge hinaus bereits
Zulagen erhalten, oder daß sie nicht im Sanitätsdienste tätig sind.
Sind die Beamten usw. erst seit dem 1. Oktober 1916 bei dem
Heere oder der Marine usw. beschäftigt, so erhalten sie gleichwohl die
einmaligen Kri ungszulagen
O
Verwitwete oder geschiedene Beamte, die überhaupt keine Kinder
zu unterhalten haben, sind den unverheirateten Beamten gleichzu-
stellen, und wie diese mit einmaligen Kriegsteuerungszulagen zu
bedenken, gleichgültig, ob der Beamte einen eigenen Haushalt hat
oder nicht.
Sovweit ein verwitweter oder geschiedener Beamter ein oder
mehrere Kinder über 18 Jahre, die nicht selbständig. erwerbstätig
sind, im gemeinsamen Haushalt unterhält, wird er den kinderlos
verheirateten Beamten gleichgestellt und erhält die für diese maß-
gebende einmalige Zulage (60 Mk.).