Nr. 23. 1917. 145
Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maß-
gabe der Vorschrift im § 64 des Einkommensteuergesetzes und des §. 41 de
Ergänzungssteuergesetzes je zur Hälfte im Oktober 1917 und im April 1918.
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahressumme
von 533 000 J besteht, wird durch die Erhebung der Einkommensteuer und
der Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuerverein-
barung von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt.
Demnach gebieten und befehlen Wir hiermit, daß ein jeder das ihm Ob-
liegende, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, rechtzeitig und vorge-
schriebenermaßen entrichten soll.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 6. Februar 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 5. Februar 1917, betreffend Höchstpreise für Leder.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 3. d. Mts., betreffend Hoöchstpreise für
Leder, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IX. Armeekorps.
Stellv. Generalkommando. Altona, den 3. Februar 1917.
Abt. 1c. Nr. 9094.
Bekanntmachung.
Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder
Flanken darf nach § 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1916 — Nr. Ch. II. 888/7.
29