Nr. 23. 1917. 147
5. für Grünkohl roh, für 100 kg netto 260.—
6. „ Rotkohl „ „ 100 „ „ 272,
7. „ Spinat „ „ 100 „ „ 387,—
8. „ Zwiebeln „ „ 100 „ „ 385.,—
9. „ grüne Bohnen „ „ „ „ 4380.—
10. „ ischgemüse in der Zusammensetzung von
10 % Wirsingkohl
10 % Weißkohl
20 % Mohrrüben für 100 kg netto 250,—
55 % Steckrüben "
5% Suppengrün
2. Die Preise gelten für sorgfältig und sauber geputzte Ware, blanchiert oder nicht
blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort.
3. Für die Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu 12,— für je 100 kg,
für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15,— = zulässig.
4. Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentralbehörden die weitere
Verteilung des Dörrgemüses seitens der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen dem Groß-
und Kleinhandel überlassen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7½ %%, im Klein-
bandel höchstens weitere 20 % zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzugeschlagen
werden.
8 3.
1. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Dörrgemüse zwischen Her-
steller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs
ein Schiedsgericht nach Maßgabe der anliegenden Schiedsgerichtsordnung.
..2. Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Minderung des Kauf-
preises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware verlangt werden.
Berlin, den 1. Februar 1917.
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H.
Koppel.
Schiedsgerichtsordnung
für Streitigkeiten aus der Lieferung von Dörrgemüse.
§5 1.
Der Abnehmer von inländischem Dörrgemise ist berechtigt, falls er den Ausfall
der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Abschätzung durch das von der Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H., Berlin, eingerichtete Schiedsgericht
vornehmen zu lassen. 6“