Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  23.  1917,  149

.  .  icht

ede  Partei,  welcher  die  Ladung  zur  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht  nich

mindeshene  ler  Tage  vor  dem  angesetzten  Termin  zugegangen  ist,  kann  Verlegung  des

Termins  verlangen.  Der  Verlegungsantrag  ist  aber  nur  wirksam,  wenn  er  spätestens
24  Stunden  vor  dem  Termin  dem  Geschäftsführer  zugeht.

88.  .
Das  Schiedsgericht  setzt  unter  Zugrundelegung  des  jeweiligen  Absatzhöchstpreises
für  inländisches  Dörrgemüse  eine  etwa  von  dem  Fabrikanten  dem  Abnehmer  auf  die
gelieferte  Ware  zu  zahlende  Vergütung  endgültig  fest.  Der  Schiedsspruch  bedarf  keiner
Begründung.
§  9.
Der  Geschäftsführer  leitet  die  Verhandlungen  des  Schiedsgerichts,  veranlaßt  die
Ladungen  und  verkündet  den  Schiedsspruch.
Der  Geschäftsführer  hat  den  Parteien  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift  des
Schiedsspruches  durch  eingeschriebenen  Brief  mitzuteilen.

.  5  10.
Das  Schiedsgericht  setzt  die  Höhe  seiner  Kosten  im  Schiedsspruch  fest  und  entcheidet
  über  die  Verteilung  der  Kosten  unter  den  Parteien.  Es  ist  berechtigt,  einen  von
ihm  sestzusetzenden  Kostenvorschuß  einzufordern.

8  11.

Die  förmliche  Zustellung  und  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  auf  der  Gerichtsschreiberei
  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  erfolgt  nur  falls  diese  von  einer
Parlei  ausdrücklich  beantragt  wird.

Als  zuständiges  Gericht  im  Sinne  §§  1045  ff.  der  Zivilprozeßordnung  gilt  für  alle
Beteiligten  je  nach  der  Höhe  des  Streitwertes  das  Amtsgericht  Berlin-Mitte  oder  das
Landgericht  I  Berlin.

*  12.

Wird  ein  Schiedsspruch  vom  ordentlichen  Gericht  aufgehoben  oder  das  Vollstreckungsurteil

  versagt,  so  ist  ein  neues  Schiedsgericht  anzurufen.

(3)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1917,  betreffend  Bestandserhebung  von
landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  9.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.