152 Nr. 23. 1917.
8:8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.
Die Zivilbehörden wollen baldigst für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen.
Altona, den 2. Februar 1917.
v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 7. Februar 1917, betreffend die aus dem Großherzog-=
lichen Ministerium, Abteilung für Kunst, und aus dem Großherzoglichen Ka-
binett zu verleihenden Künstlerstipendien. *5“
Die aus dem unterzeichneten Ministerium und aus dem Großherzoglichen Ka-
binett zu Johannis jeden Jahres zu verleihenden Künstlerstipendien werden nur
an solche Bewerber und Bewerberinnen verliehen, welche ihre Befähigung zu
dem von ihnen ergriffenen Beruf (Malerei, Bildhauerkunst, Baukunst, Musik)
bereits durch entsprechende Leistungen dargelegt haben und darüber die erforder-
lichen Nachweise bringen. –
Die Bewerbungen sind nebst einem Verzeichnisse derjenigen künstlerischen
Arbeiten, durch welche der vorstehend geforderte Nachweis geführt werden soll,
in der Zeit vom 1. März bis zum 1. April jeden Jahres bei dem unterzeich-
neten Ministerium bezw. dem Großherzoglichen Kabinett einzureichen, die be-
zeichneten Arbeiten dagegen, abgesehen von den musikalischen, die der Bewer-
bungsschrift unmittelbar beizufügen sind, zur gleichen Zeit an die Direktion des
Großherzoglichen Museums und der Großherzoglichen Kunstsammlungen unter
Bezugnahme auf die erfolgte Bewerbung einzuliefern.
Die Verleihung der Stipendien geschieht unter der Verpflichtung des Emp-
fängers, sich die Auswahl einzelner der von ihm eingereichten künstlerischen
Arbeiten, jedoch unter Rücksichtnahme auf seine billigen Wünsche, zwecks end-
gültiger Überlassung an das Großherzogliche Museum hierselbst ohne Entschä-
digung gefallen zu lassen. 7
Schwerin, den 7. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für Kunst.
Langfeld.