Nr. 25. 1917. 159
(4) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Verkauf von Pferde-
fleisch auf Reichsfleischkarte. 4%
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 31. Januar 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend Verkauf von Pferdefleisch auf Reichsfleischkarte.
Auf Grund des § 3 Absatz 3 der Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. De-
ember 1916 — REl. S. 1357 — und Ziffer II der mecklenburgischen Ausführungs-
ekanntmachung vom 22. Dezember 1916 — Rbl. Nr. 205 — wird hierdurch bestimmt:
Das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen nebst Leber und Zunge der Pferde,
sowie die daraus hergestellten Wurst= und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unent-
geltlich an Verbraucher nur gegen Reichsfleischkarte abgegeben und von Verbrauchern
nur gegen Reichsfleischkarte bezogen werden.
Z Die Höchstmenge an Pferdefleisch und Pferdefleischwaren, die wöchentlich auf die
Fleischkarte entnommen werden darf, wird bis auf weiteres auf 500 Gramm festgesetzt.
Die Einführung besonderer Pferdefleischkarten bleibt vorbehalten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 31. Januar 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(5) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Höchstpreise für Pferde-
fleisch.
Nechstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Scherin vom 27. Januar 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. «
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.