Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

168  Nr.  26.  1917.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Gegenstände,  die  aus  Zinn  hergestellt
  sind,  das  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums
oder  durch  die  Militärbefehlshaber  freigegeben  worden  ist.

86.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
oder  etwa  weiter  ergehender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen
Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
Arrestvollziehung  erfolgen.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
e  Bustimmung  der  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  beauftragten  Behörden
erfolgen.

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  bleibt  unberührt.  s  8

*5  7.
Melbepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  unterliegen  der  Meldepflicht.
Sie  sind,  sobald  ihre  Enteignung  angeordnet  ist,  von  den  Biergläsern  und  Bierkrügen  zu
entfernen  und  an  Sammelstellen  abzuliefern,  die  von  den  beauftragten  Behörden  errichtet
  und  bekanntgemacht  werden.

Die  enteigneten  Gegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  abgeliefert
  sind,  werden  auf  Kosten  der  Ablieferungspflichtigen  zwangsweise  abgeholt  werden.

Mit  der  Durchführung  dieser  Bekanntmachung  werden  dieselben  Kommunalverbände
  beauftragt,  denen  bereits  die  Durchführung  der  Bekanntmachung  Al.  1/10.  16.
K.  R.A.  vom  1.  Oktober  1916,  betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung
  von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  und  freiwillige  Ablieferung
von  anderen  Zinngegenständen,  übertragen  worden  ist.  Diese  erlassen  auch  die  Ausführungsbestimmungen
  hinsichtlich  der  Meldepflicht,  Ablieferung  und  Einziehung.

88.
Übernahmepreis.

Der  von  der  beauftragten  Behörde  zu  zahlende  Übernahmepreis  wird  auf  8—  .
für  jedes  Kilogramm  festgesetzt.  Dieser  Ubernahmepreis  enthält  den  Gegenwert  für  die
abgelieferten  Gegenstände  einschließlich  aller  mit  der  Ablieferung  verbundenen  Leistungen,
wie  Entfernung  der  Deckel  und  Scharniere  von  den  Gläsern  und  Krügen.

Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  UÜbernahmepreis  nicht  einverstanden  sind,
haben  dies  sogleich  bei  der  Ablieferung  zu  erklären.  In  Fällen,  in  denen  eine  gütliche