Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

170  Nr.  26.  1917.

*5  11.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträgce,  die  di  i
an  die  beauftragten  Behörden  nheicherde  vorstehende  Bekanntmachung  betreffen,  sind

Altona,  den  8.  Febrnar  1917.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falck,
General  der  Infanterie.

)  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1917,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=
  und  Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne.

Nachstehende  Nachtragsbekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  vom  heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung  vom
31.  Dezember  1915,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot
  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anorduan
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  15.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

NMachtragsbekanntmachung

Nr.  W.  I.  210/12.  16.  K.R.N.

zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  7  61/12.  15.  K.R.A.,  vom  31.  Dezember  1915,
betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne.
Vom  15.  Februar  1917.
wird  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministe-Nochstehende
  Bekanmtmachng  6  geusach=  mit  dem  Bemelken  daß,  soweit  kh

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