170 Nr. 26. 1917.
*5 11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträgce, die di i
an die beauftragten Behörden nheicherde vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind
Altona, den 8. Febrnar 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falck,
General der Infanterie.
) Bekanntmachung vom 15. Februar 1917, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs=
und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne.
Nachstehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps vom heutigen Tage zu der Bekanntmachung vom
31. Dezember 1915, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot
für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anorduan
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 15. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
NMachtragsbekanntmachung
Nr. W. I. 210/12. 16. K.R.N.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 7 61/12. 15. K.R.A., vom 31. Dezember 1915,
betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-,
Trikot-, Wirk= und Strickgarne.
Vom 15. Februar 1917.
wird Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-Nochstehende
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