Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

182 Nr. 29. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 16. Februar 1917, betreffend Verbot von schriftlichen 
Mitteilungen in Paketen an Kriegsgefangene. 
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden Generalkomman= 
dos des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 16. Februar 1917. 
Großherzoglich# Mecklenburgisches“-Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Abw. 11262. Altona, den 10. Februar 1917. 
Verbot von schriftlichen Mitteilungen in Balieten 
an Kriegsgefangene. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verboten: 
den an die deutschen Kriegsgefangenen im Auslande gesandten Paketen 
schriftliche Mitteilungen beizufügen. 
Zuwiderhandlungen werden, falls nicht den Umständen nach ein Verbrechen wegen 
Landesverrats vorliegt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu 
machen. 
v. Falck. 
(3) Bekanntmachung vom 16. Februar 1917, betreffend Konskription der in 
den Jahren 1892 bis 1898 und 1899 geborenen Landsturmpflichtigen öster- 
reichischer und ungarischer Staats= sowie bosnisch-herzegowinischer Landes- 
Angehörigkeit. 
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsulats 
zu Lübeck vom 12. d. Mts., betreffend Konskription der in den Jahren 1892 
bis 1898 und 1899 geborenen Landsturmpflichtigen österreichischer und ungari- 
scher Staats-, sowie bosnisch-herzegowinischer Landes-Angehörigkeit, wird hier- 
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 16. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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