182 Nr. 29. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 16. Februar 1917, betreffend Verbot von schriftlichen
Mitteilungen in Paketen an Kriegsgefangene.
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden Generalkomman=
dos des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Februar 1917.
Großherzoglich# Mecklenburgisches“-Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. 11262. Altona, den 10. Februar 1917.
Verbot von schriftlichen Mitteilungen in Balieten
an Kriegsgefangene.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verboten:
den an die deutschen Kriegsgefangenen im Auslande gesandten Paketen
schriftliche Mitteilungen beizufügen.
Zuwiderhandlungen werden, falls nicht den Umständen nach ein Verbrechen wegen
Landesverrats vorliegt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen.
v. Falck.
(3) Bekanntmachung vom 16. Februar 1917, betreffend Konskription der in
den Jahren 1892 bis 1898 und 1899 geborenen Landsturmpflichtigen öster-
reichischer und ungarischer Staats= sowie bosnisch-herzegowinischer Landes-
Angehörigkeit.
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsulats
zu Lübeck vom 12. d. Mts., betreffend Konskription der in den Jahren 1892
bis 1898 und 1899 geborenen Landsturmpflichtigen österreichischer und ungari-
scher Staats-, sowie bosnisch-herzegowinischer Landes-Angehörigkeit, wird hier-
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.