200 Nr. 82. 1917.
82.
Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 260
Angestellten aus mindestens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder
Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Aus-
schüsse um mindestens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten
müssen die Ausschüsse aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen.
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu
wählen.
83.
Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung.
Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versiche-
rungspflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne
Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
84.
Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb
oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft
im Ausschuß. An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten
Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des § 27 der Wahlordnung.
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatz-
männer unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zu
einer Neuwahl des ganzen Ausschusses zu schreiten.
* 5.
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter beruft den
Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterungen
beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
§ 6.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung aller
Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung
der Beratungsgegenstände sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden durch
Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt.