Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 32. 1917. 211 
Auhang. 
Inwieweit der Betriebsunternehmer, der Wahlleiter und der Wahlvorstand von 
den folgenden Mustern Gebrauch machen wollen, bleibt ihnen überlassen. 
1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung) 1). 
Ausgehängt am 
abgenommen am 
Wahlausschreiben 
für die Wahl des Arbeiter-[Angestellten-, Ausschusses für (Bezeichnung des 
Betriebs oder der Betriebsabteilung). 
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 
1916 und nach den hierzu ergangenen Bestimmungen des Großherzoglichen Ministeriums 
des Innern ist von den volljährigen männlichen und weiblichen Arbeitern snach dem 
Dersicherungegeleh für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten] des Betriebes 
(der Betriebsabteilung), soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, ein aus 
Mitgliedern bestehender Arbeiter-[Angestellten-[Ausschuß aus ihrer Mitte zu wählen. 
Für die Ausschußmitglieder sind im ganen Ersatzmänner 
zu wählen. 
2) Wählbar sind volljährige männliche und weibliche Arbeiter snach dem Ver- 
icherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte) des Betriebes (der 
etriebsabteilung). Wählbar ist nicht, wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt. 
Gemäß § 6 der den Bestimmungen des Ministeriums des Innern beigefügten 
Wahlordnung werden die Wahlberechtigten aufgefordert, bis zasn . . 
Vorschlagslisten bei dem unterzeichneten Wahlleiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) 
einzureichen. Vorschlagslisten, die später eingehen oder die nicht von mindestens drei 
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, sind ungültig. 
!) Fär jede Ausschußwahl bedarf es eines besonderen Wahlausschreibens (zu vergl. § 4 Abs. 1 
und 2 der Wahlordnung). 
:) Saß 2 dieses Absatzes wlrd wegzulassen sein, wenn sein Inhalt nach Kage der V 
nicht in Betracht kommt. 7 ** sein 330 Na0e der Verhältisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.