Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 35. 1917. 239 
mäß §8§ 2 und 3 der 
i 1915 auf Antrag 
aße 34, 
Einigung Über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser ge 
Bekchmthoochug über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom W m*m foriaste 
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin „Viktoria 
endgültig festgesetzt. 
8 10. 
Anfragen uud Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind 
unter der Bezeichnung „Betrifft Aluminium“ an die beauftragten Behörden zu richten 
und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Altona, den 1. März 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 1. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Bestands- 
erhebung und Enteignung sowie freiwillige Ablieferung von Glocken aus 
Bronze. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, 
Bestandserhebung und Enteignung sowie freiwillige Ablieferung von Glecken 
aus Bronze, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser 
Anordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die Kreisbehörden 
für Volksernährung beauftragt werden. (Vgl. § 9.) 
Schwerin, den 1. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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