Nr. 35. 1917. 239
mäß §8§ 2 und 3 der
i 1915 auf Antrag
aße 34,
Einigung Über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser ge
Bekchmthoochug über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom W m*m foriaste
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin „Viktoria
endgültig festgesetzt.
8 10.
Anfragen uud Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind
unter der Bezeichnung „Betrifft Aluminium“ an die beauftragten Behörden zu richten
und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
Altona, den 1. März 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 1. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Bestands-
erhebung und Enteignung sowie freiwillige Ablieferung von Glocken aus
Bronze.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme,
Bestandserhebung und Enteignung sowie freiwillige Ablieferung von Glecken
aus Bronze, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser
Anordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die Kreisbehörden
für Volksernährung beauftragt werden. (Vgl. § 9.)
Schwerin, den 1. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.